Leitsatz

Satellitenempfangsanlagen (bestehend im Wesentlichen aus Antennen, Verbindungskabeln und Abnahmedosen sowie innerhalb der Gebäude in Schränken installierten Verteilern und Verstärkern), die von einem Investor mit Betrieb/Betriebsstätte im Fördergebiet zur Versorgung von Privatpersonen mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen auf und in fremden Gebäuden installiert werden, sind als Betriebsvorrichtungen jeweils selbständige, auch im Anlagevermögen verbleibende und damit investitionszulagenbegünstigte Wirtschaftsgüter, sofern dem Investor die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen zusteht. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Investor aufgrund seiner Wartungsverpflichtung praktisch jederzeit auf die Anlagen zugreifen sowie etwa zahlungssäumige Anschlussnehmer ohne deren Zutun von der Nutzung ausschließen kann.

 

Normenkette

InvZulG 1991 § 2

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.05.2000, III R 20/97

Anmerkung

Die Klägerin erwarb im Jahre 1991 Satellitenempfangsantennen und Verstärkeranlagen, mit denen sie Radio- und Fernsehprogramme an die Bewohner großer Wohnsiedlungen in den neuen Bundesländern (Fördergebiet) überträgt. Die Antennen sind auf den Dächern montiert; die Kabel verlaufen in Schächten; die Verstärker und Verteilungsvorrichtungen befinden sich in Kellerräumen innerhalb verschlossener Schränke, für die ausschließlich die Klägerin Schlüssel besitzt. Die Gebäudeeigentümer erlauben den Einbau und den Betrieb dieser Anlagen durch sog. Gestattungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens 15 Jahren. Aufgrund der Verträge wird der Klägerin der Zutritt zu den Anlagen zur Installation und Störungsbeseitigung gewährt. Die Klägerin schließt außerdem mit den jeweiligen Wohnungsmietern sog. Anschlussverträge, nach denen die Klägerin die Anlage unterhält und wartet und den Anschlussnehmern die Nutzung ermöglicht.

Die für die Anlagen beantragte Gewährung einer Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 lehnte das FA ab.

Der BFH hält dagegen die für die Zulagegewährung erforderlichen Voraussetzungen für gegeben. Es handle sich bei den Anlagen um „bewegliche Wirtschaftsgüter” ( § 2 Satz 1 InvZulG ). Die Abgrenzung zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern werde im Investitionszulagerecht in erster Linie anhand des Bewertungsrechts vorgenommen. Hiernach ( § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG ) rechnen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören ( Betriebsvorrichtungen ). Die von der Klägerin installierten Anlagen seien Betriebsvorrichtungen, weil sie der Klägerin unmittelbar zur Ausübung ihres Gewerbebetriebs als Versorger mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen dienten. Der Umstand, dass einzelne Komponenten der Anlagen die Geringfügigkeitsgrenze des § 6 Abs. 2 EStG nicht übersteigen, bedeute nicht, dass sie als geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1991 i.V. mit § 6 Abs. 2 EStG von der Förderung ausgeschlossen sind. Denn nur die Gesamtheit der Komponenten bildeten jeweils selbständige Wirtschaftsgüter; den einzelnen Teilen fehle es an der selbständigen Nutzungsfähigkeit. Schließlich sei auch die Voraussetzung des dreijährigen Verbleibens in einer Betriebsstätte im Fördergebiet erfüllt. Unter dem Begriff des Verbleibens sei eine dauerhafte räumliche Beziehung des Wirtschaftsguts zu dem Betrieb (der Betriebsstätte) zu verstehen. Im Hinblick auf die Gestattungs- und Anschlussverträge stehe der Klägerin eine hinreichende tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen zu. Die langfristige Nutzung der Anlage durch die Anschlussnehmer bedeute keine Überlassung der Anlagen im Sinne einer Gewährung zum gegenständlichen Gebrauch; denn die einzelnen Anschlussnehmer erhielten lediglich das Recht, sich zum Bezug von Fernseh- und Rundfunkprogrammen an die Anlage anzuschließen.

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