Kommentar

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung, aber auch des Finanzgerichts Münster im Urteil v. 11. 12. 1992 (13 K 8730/88 F), scheidet eine Saldierung des Gewinns aus dem Sonderbetriebsvermögen mit Verlusten aus dem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft aus. Dies hat gravierende Auswirkungen, wenn ein Kommanditist über negative Kapitalkonten verfügt. Denn in diesem Fall stellt der Verlustanteil nach § 15 a EStG einen nur mit künftigen Gewinnen verrechenbaren Verlust dar. Dagegen ist ein Gewinn aus dem Sonderbetriebsvermögen voll zu berücksichtigen ( Kommanditgesellschaft ).

Beispiel: Kommanditist K hat ein negatives Kapitalkonto. Für 1996 entfällt auf ihn ein Verlustanteil aus der GmbH & Co. KG mit ./. 250 000 DM. Daneben erzielt er aus der Vermietung eines Gebäudes an die GmbH & Co. KG einen Sonderbetriebsgewinn in Höhe von 20 000 DM und erhält eine Tätigkeitsvergütung mit 120 000 DM. Das Finanzamt wird den Verlust mit 250 000 DM nach § 15 a EStG als nur mit künftigen Gewinnen verrechenbaren Verlust feststellen und eine vorherige Saldierung mit den positiven Beträgen aus dem Sonderbetriebsvermögen versagen. Damit wird im Einkommensteuerbescheid des K ein Gewinn mit 140 000 DM versteuert werden.

Doch nun liegt ein Beschluß des BFH vor, in welchem dieser die Aussetzung der Vollziehung bei einer dem Beispielsfall entsprechenden Konstellation zugelassen hat. Es erfolgte allerdings nur in der für die Aussetzung typischen summarischen Prüfung, bei welcher ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser steuerlichen Behandlung ausreichend sind. Zu einem Hauptsacheverfahren ist es leider nicht gekommen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 12.09.1996, IV B 84/95

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