Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrags, der auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet wird. Ein Säumniszuschlag für jeden angefan­genen Monat ist auch bei nur geringfügiger Säumnis verwirkt, d. h. der ­Zuschlag ist nicht taggenau zu berechnen.[1] Die Säumnis beginnt mit Ablauf des Fälligkeitstags.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Säumniszuschlags

Eine Steuerschuld wird am 15.1. fällig und am 20.12. entrichtet. Die Säumnis besteht 11 volle Monate und einen angefangenen Monat; der Säumniszuschlag beträgt somit 12 %.

Die Säumnisfrist ist eine echte Frist. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des darauffolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).

 
Praxis-Beispiel

Fristberechnung

Eine Steuerschuld wird am 10.10. fällig und am Montag, dem 12.11. beglichen. Ein 2. Monat hat noch nicht begonnen; der Säumniszuschlag beträgt nur 1 %.

Erstreckt sich die Säumnis über mehrere Monate, schließt jeder Folgemonat an den Ablauf des Vormonats an, unabhängig davon, ob dessen Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

 
Praxis-Beispiel

Säumnis über mehrere Monate

Eine Steuerschuld wird am 10.6. fällig, der 10.7. ist ein Sonntag, am 11.8. wird gezahlt. Mit Ablauf des 10.8. sind 2 Monate verstrichen; am 11.8. hat der 3. Monat begonnen, sodass der Säumniszuschlag 3 % beträgt.

Der Säumniszeitraum endet mit dem Erlöschen der Steuerschuld, also durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass und Verjährung (§ 47 AO). Bei Entrichtung der Steuer ist maßgebend für das Ende des Berechnungszeitraums der Tag der Zahlung (s. hierzu § 224 AO). Bei einer Aufrechnung kann die Entrichtung u. U. rückwirkend erfolgen. In diesem Fall fallen bisher entstandene Säumniszuschläge weg.

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