Säumniszuschläge entstehen, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie nicht – wie alle anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern sogleich durch Zahlungsaufforderung erhoben werden (§ 218 Abs. 1 Satz 1 AO, s. Tz. 8).

Ein Verschulden des Steuerpflichtigen setzt das Entstehen von Säumniszuschlägen nicht voraus.[1] Die verschuldensunabhängige Entstehung von Säumniszuschlägen läuft auch den Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwider.[2] Ein Nichtverschulden kann allenfalls für den Erlass der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen bedeutsam sein.

Wann eine Steuer fällig wird, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen (§ 220 AO). Fällt danach der Tag der Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt als Fälligkeitstag der nächste Werktag.

Die Fälligkeit und damit auch das Entstehen von Säumniszuschlägen kann durch Stundung hinausgeschoben bzw. verhindert werden. Eine Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) berührt zwar die Fälligkeit des ausgesetzten Steuerbetrags nicht, hindert gleichwohl aber das Entstehen von Säumniszuschlägen für die Zeit der Aussetzung der Vollziehung.[3]

Säumniszuschläge fallen weiterhin an bei einem Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) und bei der Niederschlagung (§ 261 AO), auch wenn diese Maßnahmen dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben werden; darauf weist die Finanzbehörde regelmäßig hin. Eine andere Frage ist, ob in solchen Fällen ein Billigkeitserlass in Betracht kommt.

Säumniszuschläge entstehen nicht, wenn aufgrund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters Steuern, die bis zum Ablauf des Fälligkeitstages vom Insolvenzschuldner gezahlt wurden, zurückgewährt werden.[4]

Eine Säumnis (Nichtzahlung zum Fälligkeitstag) kann nicht eintreten, bevor die Steuerschuld festgesetzt oder angemeldet ist (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO).

 
Wichtig

Säumniszuschläge bei Anmeldungs­steuern

Bei Anmeldungssteuern (Umsatzsteuer, Lohnsteuer) können Säumniszuschläge ohne Anmeldung oder Festsetzung nicht entstehen.

Hat z. B. ein Unternehmer eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung zum 10. des Folgemonats nicht abgegeben, entsteht kein Säumniszuschlag, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt fällig wird. Erst wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer nachmeldet oder das Finanzamt die Vorauszahlung festsetzt (§ 167 AO), können Säumniszuschläge entstehen, und zwar im Fall der Nachmeldung mit Ablauf des Nachmeldetags, im Fall der Festsetzung durch das Finanzamt mit Ablauf des angegebenen Fälligkeitstags. Entsprechendes gilt auch für die Nichtanmeldung von Lohnsteuern durch den Arbeitgeber.

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