Säumniszuschläge können nur bei Nichtzahlung von Steuern und bei zurückzuzahlenden Steuervergütungen entstehen (§ 240 AO). Zu den Steuern gehören auch Zölle und Abschöpfungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Vorschriften der AO über Säumniszuschläge gelten auch für Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer, § 3 Abs. 2 AO, § 1 Abs. 2 AO). Um eine Steuer handelt es sich auch, wenn z. B. eine zu Unrecht erfolgte Steuererstattung zurückzuzahlen ist. Auch bei Nichtzahlung einer Haftungsschuld können Säumniszuschläge entstehen (§ 240 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des abgerundeten rückständigen Betrags (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).

Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen (§ 240 Abs. 2 AO, § 3 Abs. 3 AO). Es gibt also keine Säumniszuschläge auf Säumniszuschläge, Verspätungszu­schläge, Zinsen usw. Ob Säumniszuschläge bei der Kirchensteuer entstehen, hängt von den Regelungen in den einzelnen Bundesländern ab.

Die Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen steht in mehrfacher Hinsicht in Zweifel:

  • Der BFH hat gegen die Höhe der Säumniszuschläge insoweit verfassungsmäßige Bedenken, als ihnen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern; dies sei allein den Verzinsungsregelung (§§ 233ff AO) vorbehalten.[1]
  • Das FG Münster hat vor dem Hintergrund der Zinsentscheidung des BVerfG[2]
  • Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO für nach dem 31.12.2018 entstandene Säumniszuschläge.[3]
[1] BFH, Beschluss v. 26.5.2021, VII B 13/21 (AdV), BFH/NV 2022 S. 209.
[2] BVerfG, Beschlüsse v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, BvR 2422/17.
[3] FG Münster, Beschluss v. 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO, EFG 2022 S. 225, Beschwerde eingelegt, Az beim BFH II B 3/22 (AdV) u. FG Münster, Beschluss v. 11.1.2022, 12 V 1805/21 AO, EFG 2022 S. 297, Beschwerde eingelegt, Az beim BFH V B 4/22 (AdV).

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