rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung von Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen im Rahmen der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend verlängerten Spekulationsfrist. Vertrauensschutz. Zuordnung in Anspruch genommener Absetzungen für Abnutzung und Sonderabschreibungen und von Veräußerungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.3.1999 entstanden sind und die nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert worden sind oder hätten realisiert werden können (BVerfG v. 7.7.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1).

2. Bei der Aufteilung eines nach der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist erzielten Veräußerungsgewinns in einen steuerbaren und einen aufgrund des durch das BVerfG gewährten Vertrauensschutzes steuerfrei zu belassenden Teil sind in Anspruch genommene Absetzungen für Abnutzung und Sonderabschreibungen den Zeiträumen zuzuordnen, in denen sie tatsächlich abgezogen wurden.

3. Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung der steuerfreien Wertsteigerung nicht, auch nicht anteilig, gewinnmindernd zu berücksichtigen, sondern vollständig beim steuerbaren Teil, wo sie auch tatsächlich angefallen sind, abzuziehen.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 7 Abs. 1; StEntlG 1999/2000/2002; GG Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2014; Aktenzeichen IX R 39/13)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2003 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften für das Jahr 2003 ein Verlust in Höhe von EUR 4.109 zu berücksichtigen ist. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Einspruchsentscheidung wird hinsichtlich der Klägerin aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 40% als Gesamtschuldner, weitere 10% die Klägerin allein und zu 50% der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte 47% und von denjenigen der Klägerin trägt er 50%. Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren des Klägers wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Gewinns bzw. Verlusts aus der Veräußerung eines Grundstücks im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht teilweise für verfassungswidrig erklärte Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei Jahren auf zehn Jahre.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1996 erwarb die Klägerin vom Kläger das mit einem am 1. Mai 1996 fertig gestellten Wohnhaus bebaute, 216 qm große Grundstück in Y für DM 300.000 (EUR 153,387,56). Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt EUR 154.563. Die Klägerin vermietete das Grundstück, bis sie es mit notariellem Vertrag vom 30. Mai 2003 für EUR 135.000 veräußerte, wobei ihr Veräußerungskosten in Höhe von EUR 180 entstanden. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nahm die Klägerin für das Gebäude im Jahr 1997 eine Sonderabschreibung nach § 4 FördGG in Höhe von DM 147.909 (EUR 75.625) und eine Regelabschreibung von DM 5.917 (EUR 3.025), insgesamt DM 153.826 (EUR 78.650), in den Jahren 1998 bis 2000 jeweils eine Regelabschreibung von DM 5.917 (EUR 3.025), in den Jahren 2001 und 2002 eine Restwertabschreibung von jeweils EUR 1.368 und im Jahr 2003 eine solche von EUR 798 vor. Insgesamt betrugen die von der Klägerin in Anspruch genommenen und gewährten Abschreibungen EUR 91.259.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 erklärten die Kläger einen dem Kläger zugerechneten Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks in Höhe von EUR 71.516, wobei sie verfassungsrechtliche Zweifel im Hinblick auf die Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre äußerten. Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid für 2003 als Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften den erklärten Veräußerungsgewinn von EUR 71.516 abzüglich eines verrechneten Verlustvortrags von EUR 2.478, insgesamt also EUR 69.038. Die Einkommensteuer setzte er auf EUR 32.112 fest.

Mit Schreiben vom 6. September 2004 erhoben die Prozessbevollmächtigten „gegen den im Betreff genannten Bescheid … namens und im Auftrag unseres Mandanten Einspruch”. Im Betreff des Schreibens ist in der erst...

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