Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG von an Banken erbrachten Umsätzen eines Dritten im beleghaften Zahlungsverkehr

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Grundsätzlich können bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung auch Leistungen Dritter gegenüber Banken zu nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreien Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr führen, wenn u. a. die erbrachten Dienstleistungen eine Übertragung von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen.

2. An Banken erbrachte Dienstleistungen eines Dritten im beleghaften Zahlungsverkehr sind nicht gem. § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Kern der Dienstleistungen darin besteht, die Überweisungsträger maschinell einzulesen oder – falls dies nicht (vollständig) möglich ist – per Hand einzugeben und einen Abgleich zwischen den Eintragungen auf dem Überweisungsträger und den im Computer erfassten Daten vorzunehmen, wenn der Dienstleister dabei keinerlei inhaltliche Entscheidungen trifft, sich alle von ihm ggf. vorzunehmenden Korrekturen und Ergänzungen auf die Beseitigung bei der elektronischen Erfassung aufgetretener Fehler bzw. die „Interpretation” schwer zu lesender oder vergessener Eintragungen auf den Ausgangsbelegen „verrutschte” Zahlen, falsch gesetzte Kommas, Eintragen der richtigen BLZ) beschränken und wenn ferner eine Rückgabe der Belege an den Kundenberater des Kreditinstituts erfolgt, sobald der Fehler nicht mehr rein „mechanischer”, sondern (auch nur möglicherweise) inhaltlicher Art ist, wenn also der Dienstleister nur für die korrekte Übertragung der Angaben von den übermittelten Datenträgern in die EDV verantwortlich ist, nach den vertraglichen Vereinbarungen keine Haftung bei Fehlern bei der Disposition, der Kontrolle der Legitimation sowie den Prüfungen nach dem Geldwäschegesetz übernimmt und somit insgesamt gesehen lediglich die „technische” Abwicklung des beleghaften Zahlungsverkehrs für die Kreditinstitute übernimmt.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. d

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2016; Aktenzeichen XI R 35/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Leistungen aus der Abwicklung des Zahlungsverkehrs für Dritte gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) von der Umsatzsteuer befreit sind.

Die Klägerin ist als Kreditinstitut tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit erbringt sie gegenüber anderen Kreditinstituten Leistungen, die der Abwicklung des beleghaften Zahlungs- und Überweisungsverkehrs dieser Kreditinstitute dienen (vgl. Dienstleistungsvertrag der Klägerin mit der M vom 20. Juni / 4. Juli 2000 inkl. Anlagen [Zusatzvereinbarungen, Allgemeine Vertragsbedingungen, Pflichtenheft]). Die vertraglich übernommenen Arbeiten umfassen dabei die Bearbeitung von Schecks, Überweisungen einschließlich Sammelüberweisungen und Lastschriften und stellen sich im Einzelnen wie folgt dar (der Zahlungsverkehr über Homebanking und SB-Terminal, sog. belegloser Zahlungsverkehr, ist vom Leistungsumfang nicht erfasst):

  • Die Zahlungsverkehrsbelege (Überweisungsträger) werden der Klägerin durch die Kunden zur Bearbeitung übergeben. Diese sind mit einem Dispositionsvermerk des jeweiligen Kreditinstituts versehen, d.h. das Kreditinstitut vor Ort hat überprüft, ob die Unterschrift auf den Überweisungsträgern in Ordnung und das Konto gedeckt ist, und dies mit einem entsprechenden Stempel bestätigt.
  • Der Schriftenleser interpretiert die Belege, d.h. die auf dem Überweisungsträger eingetragenen Daten werden maschinell eingelesen. Die vom Belegleser nicht erkannten Buchstaben und Zahlen werden vom Erfassungssystem ausgeworfen, was bei ca. 60 % der Belege der Fall ist. Die fehlenden, weil maschinell nicht lesbaren Daten werden vom Mitarbeiter der Klägerin manuell ergänzt und eingegeben, wenn dies durch eigene Interpretation möglich ist (z.B. fehlende Buchstaben). Ein Mitarbeiter der Klägerin bekommt hierzu auf dem Bildschirm auf der einen Seite den Kundenbeleg und auf der anderen Seite die vom Belegleser erkannten Daten angezeigt.
  • Die nicht einfach zu korrigierenden Belege (ca. 10 % der ausgesteuerten Belege) werden an einen Sonderarbeitsplatz weitergeleitet, an dem ein Mitarbeiter nochmals versucht, die Belege um die fehlenden oder fehlerhaften Angaben zu ergänzen bzw. zu korrigieren (z.B. Ergänzung einer fehlerhaften Bankleitzahl). Wenn dies nicht möglich ist (z.B. bei Unstimmigkeiten beim Überweisungsbetrag), werden die Belege an die jeweiligen Kundenberater der Mandanten zurückgegeben; ein Auftreten der Klägerin gegenüber den Kontoinhabern findet nicht statt. Zur Nachbearbeitung der Belege für die Kreditinstitute werden von der Klägerin sechs Mitarbeiter beschäftigt.
  • Bei Sammelüberweisungen (eine Gesamtbelastung setzt sich aus verschiedenen Einzelüberweisungen zusammen) prüf...

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