Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsinanspruchnahme für zurückgeforderte Investitionszulage wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Haftung nach § 71 AO erfolgt auch im Falle der Teilnahme an einem Subventionsbetrug.

2. Steht fest, dass durch die Bestätigung des Erhalts einer für die Auszahlung von Investitionszulage entscheidenden Anzahlung mit bedingtem Vorsatz nicht nur unzutreffende subventionserhebliche Angaben, sondern auch die unberechtigte Inanspruchnahme der Investitionszulage auf die vermeintliche Anzahlung billigend in Kauf genommen wurde, haftet der in einem rechtskräftigen Strafbefehl wegen der Beihilfe zum Subventionsbetrug gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB für schuldig befundene Gehilfe für den – nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beim Subventionsbetrüger nicht mehr durchsetzbaren – Anspruch auf Rückforderung der zu Unrecht bewilligten Investitionszulage gem. § 71 AO.

 

Normenkette

AO § 71; InvZulG 1991 § 7 Abs. 1 S. 1; StGB §§ 264, 27

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2013; Aktenzeichen III R 25/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Haftungsbescheid vom 19.09.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.08.2004, mit dem er gemäß § 71 AO in Anspruch genommen wurde wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug für zurückgeforderte Investitionszulage für 1994 der W. GmbH L. (W.) i.H. von 265.871,78 EUR. Wegen der Einzelheiten, auch zu den Ermessenserwägungen, wird auf den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Gegenstand der Haftungsinanspruchnahme ist eine der W. zu Unrecht bewilligte und ausgezahlte Investitionszulage 1994 i.H. von 265.871,78 EUR (520.000 DM = 8 % aus einer Bemessungsgrundlage von 6.500.000 DM). Die Zulage wurde gewährt für eine Anzahlung i.H. von 6.500.000 DM, die im Oktober 1991 von der Fa. I. AG, S./Schweiz (Gesellschafterin der W) auf ein vom Kläger eröffnetes Konto bei der G Kantonalbank überwiesen und vom Kläger sogleich zurück überwiesen worden war. Die Inhaftungnahme des Klägers beruht auf den vom Beklagten zu eigen gemachten Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts L., das den Kläger der Beihilfe zum Subventionsbetrug gemäß §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt hatte (AG L., rechtskräftiger Strafbefehl vom 29.08.2000 …, Haftungsakte Bl. 29 ff.). Wegen der Feststellungen des Amtsgerichts und der ihnen zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse wird verwiesen auf den Strafbefehl vom 29.08.2000 und den Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle des FA L vom 14.06.1999 (Haftungsakte Bl. 3 ff.).

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. M. GmbH in F.. Nach den in Strafbefehl und Ermittlungsbericht getroffenen Feststellungen hatte der Kläger unter dem 05.05.1991 einen „Vertrag Nr. … Lieferungen und Dienstleistungen für den Schmelzbetrieb eines NE-Metallwerkes … Projekt W. GmbH L.” zwischen der in S /Schweiz ansässigen I. AG (Gesellschafterin der WU) und „M. GmbH, CH. – C.” unterzeichnet (vgl. Ordner Vernehmung Dr. A. N./ Dr. G. F.). Nach den Feststellungen im Strafbefehl war dem Kläger bekannt, dass es die im Vertrag erwähnte Fa. M. GmbH in C./Schweiz nicht gab. Auf Anweisung von F. (Gesellschafter und Verwaltungsrat der I. AG, zugleich Minderheitsgesellschafter der W.) hatte der Kläger am 09.10.1991 als Geschäftsführer der M. F. ein Geschäftskonto errichtet für die Fa. M., … F. bei der G. Kantonalbank in C./Schweiz. Auf dieses Konto wurden am 16.10.1991 von der I. AG 6,5 Mio. DM überwiesen mit der Begründung: „Vergütung „Anz.Vertrag Nr. … /Lieferung und Dienstleistungen zum Schmelzbetrieb d. Ne.-Metallwerkes f. W. L. Proj. … W. GmbH, L.”. Der Kläger überwies den Betrag i.H. von 6,5 Mio. DM entsprechend einem zuvor, am 09.10.1991, abgegebenen Überweisungsversprechen sofort wieder an die I. AG zurück. Auf die von den Strafverteidigern des Klägers mit Schreiben vom 26.08.1996 übergebenen Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen (vgl. Band I Bl. 44 ff. der Akte im Strafverfahren gegen den Kläger, StA L bzw. Ordner Bd 10 (Vernehmungen) zum Strafverfahren gegen B. und W., StA L Kontoeröffnung bei G. Kantonalbank am 09.10.1991, Überweisungsversprechen vom 09.10.1991, Vergütungsauftrag an die G. Kantonalbank vom 09.10.1991, Zahlungsauftrag der I. AG vom 14.10.1991 an die S. Kantonalbank, Belastungsanzeige der S. Kantonalbank vom 14.10.1991, Gutschrift-Anzeige der G Kantonalbank vom 15.10.1991, Kontoauszug der G Kantonalbank vom 17.10.1991, Kontoabschluss per 31.03.1992).

Unter dem 26.06.1993 unterschrieb der Kläger eine Vereinbarung zwischen der I. AG, S., und der – tatsächlich nicht existenten – Fa. „M. GmbH … C.” (vgl. Ordner Vernehmung Dr. A. N. / Dr. G. F.), als deren Gegenstand der Vertrag Nr. … vom Mai 1991 angegeben war. Die Vertragsparteien vereinbarten u.a., dass die Fa. M. de...

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