Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.01.2001; Aktenzeichen XI R 42/00)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 86.817 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein Gewinnfeststellungsbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern ist.

Der Kläger ist seit 1986 als Architekt tätig. Nach seiner Gewerbeanmeldung nahm er im Jahr 1992 in K., einer Gemeinde im Zuständigkeitsbereich des beklagten Finanzamtes, eine gewerbliche Tätigkeit als Bauträger auf. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1993 erinnerte der Beklagte den Kläger an die Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte gemäß § 181 Abs. 2 Satz 2 AO, § 60 Durchführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz (EStDV). Der Kläger sandte diese Erinnerung mit dem Vermerk zurück, er sei zur Abgabe der angeforderten Steuererklärung nicht verpflichtet. Als Grund gab er an „Keine Einnahmen im Jahr 1992!”. Der. Beklagte schätzte daraufhin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 162 AO und setzte sie mit dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1992 vom 22. November 1993 auf 0 DM fest. Der Bescheid erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO.

Mit Schreiben vom 28. Juli 1994 reichte der nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1992 und die Gewerbesteuererklärung 1992 ein und machte einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 229.469 DM geltend. Der Beklagte teilte ihm daraufhin mit, der Bescheid vom 22. November 1993 sei bestandskräftig. Er stelle dem Kläger anheim, einen Änderungsantrag zu stellen oder gegebenenfalls die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbehelfsfrist zu beantragen (Blatt 13 der Akten über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1992).

Mit Schreiben vom 13. März 1996 beantragte der Kläger die Änderung des Bescheides vom 22. November 1993 und Berücksichtigung des Verlustes aus Gewerbebetrieb gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Mit Verwaltungsakt vom 26. Juni 1996 lehnte der Beklagte die Änderung ab (Blatt 29 der Akten über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1992). Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 25. September 1997 – Blatt 14 der Rechtsbehelfsakte).

Der Kläger trägt vor, er sei davon ausgegangen, daß Verluste – gleich aus welchem Wirtschaftsjahr – erst dann berücksichtigungsfähig und auch erst dann in einer Erklärung anzugeben seien, wenn erstmals Erlöse erzielt worden seien. Auch sei von seiten des Beklagten auf die Erklärung des Klägers, er habe in 1992 keine Einnahmen erzielt, keine irgendwie geartete Nachfrage erfolgt. Hierbei dürfe beim Beklagten Kenntnis darüber vorausgesetzt werden, daß der Kläger bereits ein Geschäftslokal bezogen hatte und daher eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, daß er bereits Betriebsausgaben gehabt haben mußte. Der Kläger habe auch nicht schuldhaft gehandelt. Die steuerlichen Kenntnisse, die erforderlich gewesen wären, um zu erkennen, daß die Berücksichtigung von Werbungskosten in späteren Veranlagungszeiträumen aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung nicht möglich sei, setze der BFH ohne Hinzutreten eigener Erfahrung nur bei Rechtskundigen voraus, die auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig oder hierfür vorgebildet seien. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, von rechtskundigen Dritten Rat einzuholen, da sich ihm keine Zweifel an seiner irrigen Auffassung hätten aufdrängen müssen. Er sei zwar seit 1986 in Berlin als selbständiger Architekt tätig gewesen und habe daneben Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel erzielt. Eine Situation wie die vorgegebene – keine Betriebseinnahmen, aber Betriebsausgaben – sei in diesem Zeitraum nicht aufgetreten. Schließlich sei er im konkreten Fall auch nicht steuerlich vertreten gewesen. Er bestreite auch, daß ihm mit den Erklärungsvordrucken Erläuterungen versandt worden seien. Schließlich habe das beklagte Finanzamt seine Fürsorgepflicht gemäß § 89 AO verletzt. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, daß der Kläger bereits mit der Aufnahme geschäftlicher Aktivitäten Betriebsausgaben getätigt haben mußte.

Der Kläger beantragt, „den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb für 1992 dahingehend zu ändern, daß ein Verlust in Höhe von 229.469,00 DM zu berücksichtigen ist.”

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Wenn auch für die gesonderte Feststellung nur die Formulare und keine Erläuterungen bzw. Merkblätter versandt worden seien, sei aus den Vordrucken ersichtlich gewesen, welche Positionen angesprochen werden müßten. Es sei für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen, wo welche Zahlen einzutragen seien. Aus der Erklärung des Klägers „Keine Einnahmen im Jahr 1992!” habe das Finanzamt schlußfolgern müssen, daß n...

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