Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung der Grundsätze über den Zufluss von Einnahmen bei beherrschenden Gesellschaftern im Falle fehlender Verbuchung der Einnahmen bei der Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird die vertraglich vereinbarte Weihnachtsgratifikation im Jahr der Gründung nicht gezahlt, kann bei der alleinigen Gesellschaftergeschäftsführerin kein Zufluss der Einnahmen bei Fälligkeit fingiert und eine verdeckte Einlage bei der GmbH angenommen werden, wenn bei der GmbH keine Buchung als Aufwand bzw. als Verbindlichkeit erfolgt.

2. Ob die Geschäftsführerin wirksam auf ihren Anspruch auf Weihnachtsgeld verzichtet hat, ist in diesem Fall ohne Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1, § 38 Abs. 2 S. 2, § 42d Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2013; Aktenzeichen VI R 28/12)

 

Tenor

1. Der Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 09.12.2004 in Gestalt des Bescheides vom 24.02.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 12.07.2006 werden aufgehoben, soweit die Klägerin in Haftung genommen wurde für Lohnsteuer 2002 i.H. von 1.386 EUR, für Solidaritätszuschlag 2002 i.H. von 76,23 EUR sowie für evangelische und römisch-katholische Kirchensteuer 2002 i.H. von jeweils 62,37 EUR.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin im Zusammenhang mit einer nicht bezahlten Weihnachtsgratifikation 2002 für die Geschäftsführerin.

Alleinige Gesellschafterin der mit notariellem Vertrag vom 23.05.2002 errichteten Klägerin und zugleich deren – von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite – Geschäftsführerin war Frau F. Gemäß § 3b des Geschäftsführervertrages vom 01.06.2002 (vgl. Lohnsteuerakten Bl. 48 ff.) stand der Geschäftsführerin – neben einem festen Monatsgehalt von 4.600 EUR brutto – eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes zu, hinsichtlich derer sich die Gesellschaft das Recht zum Widerruf vorbehielt, der nur bei nachhaltiger Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft möglich sein sollte. Am 04.10.2002 beschloss die alleinige Gesellschafterin, „dass die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation … für das Gründungsjahr 2002 nicht erfolgt” (vgl. Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 04.10.2002, Rechtsbehelfsakte Bl. 6). Dementsprechend fand keine Auszahlung statt. Die Klägerin hatte die Weihnachtsgratifikation in ihren Büchern nicht als Aufwand bzw. Verbindlichkeit gebucht und sie der Geschäftsführerin auch nicht gutgeschrieben (vgl. Schriftsatz der Klägervertreterin vom 10.10.2011, Bl. 40 dA). Ergänzend wird auf die Bilanzakten Bezug genommen.

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung behandelte das ursprünglich zuständige Finanzamt … die Weihnachtsgratifikation als verdeckte Einlage bei der Klägerin und als steuerpflichtigen Arbeitslohn bei der Gesellschafter-Geschäftsführerin. Es nahm die Klägerin mit Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 09.12.2004 für auf die Weihnachtsgratifikation entfallende, nicht abgeführte Steuerabzugsbeträge für 2002 in Haftung (Haftungsbeträge: Lohnsteuer 1.386 EUR, Solidaritätszuschlag 76,23 EUR, Kirchensteuer ev. und rk. jeweils 62,37 EUR; gesamter streitiger Haftungsbetrag 1.586,97 EUR). Der Bescheid vom 09.12.2004 wurde im Einspruchsverfahren aus hier nicht streitigen Gründen am 24.02.2005 geändert. Im Übrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 12.07.2006). Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Bescheide vom 09.12.2004 (Lohnsteuerakten Bl. 141), vom 24.02.2005 (Rechtsbehelfsakte Bl. 23), auf Tz. 3 des Prüfungsberichts des Finanzamtes … vom 07.12.2004 (Lohnsteuerakten Bl. 130 ff.) und auf die Einspruchsentscheidung vom 12.07.2006.

Die Klägerin hält ihre Haftungsinanspruchnahme für fehlerhaft. Der Beschluss der Gesellschafter-Geschäftsführerin vom 04.10.2002, wonach für das Geschäftsjahr 2002 keine Weihnachtsgratifikation bezahlt werde, sei aus Gründen der Gleichbehandlung mit den übrigen Mitarbeitern der Klägerin erfolgt, denen ebenfalls kein Weihnachtsgeld gezahlt werden sollte. Im Übrigen sei der Beschluss der Gesellschafter-Geschäftsführerin entgegen der Auffassung des Beklagten steuerlich wirksam.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 09.12.2004 in Gestalt des Bescheides vom 24.02.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 12.07.2006 aufzuheben, soweit die Klägerin in Haftung genommen wurde für Lohnsteuer 2002 i.H. von 1.386 EUR, für Solidaritätszuschlag 2002 i.H. von 76,23 EUR sowie für evangelische und römisch-katholische Kirchensteuer 2002 i.H. von jeweils 62,37 EUR.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vertraglich vereinbarte Weihnachtsgratifikation gelte der Gesellschafter-Geschäftsführerin als zugeflossen...

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