rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investmentbesteuerung beim betrieblichen Anleger. als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge. voraussichtlich dauernde Wertminderung der Anteile. Teilwertabschreibung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der grundsätzlichen Konzeption der Investmentbesteuerung sollen die vom Investmentvermögen erzielten Erträge beim Anleger so besteuert werden, als habe der Anleger sie im Rahmen einer Direktanlage erzielt (Transparenzprinzip).

2. Ausschüttungsgleiche Erträge sind trotz Thesaurierung als Betriebseinnahmen des Anlegers am Geschäftsjahresende zu erfassen.

3. Die ausschüttungsgleichen Erträge stellen weder nachträgliche Anschaffungskosten der Investmentanteile dar noch bilden sie ein selbstständiges Wirtschaftsgut.

4. Eine Teilwertabschreibung ist nicht schon dann vorzunehmen, wenn der Rücknahmepreis der Anteile zum Bilanzstichtag unter die Summe der ursprünglichen Anschaffungskosten und der ausschüttungsgleichen Erträge gesunken ist.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; InvStG § 2 Abs. 1 S. 2; HGB § 255 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2017; Aktenzeichen I R 73/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Bei der Ermittlung ihres im Streitjahr (2005) erzielten Einkommens nahm die Klägerin (Kl.) Teilwertabschreibungen auf Anteile an Publikums- und Spezialsondervermögen, die dem Umlaufvermögen zugeordnet waren (§§ 340e, 340f Abs. 1 S. 1 HGB), aufgrund einer dauernden Wertminderung vor. Die Teilwertminderung bemaß sie in Höhe des Unterschieds zwischen dem Rücknahmepreis zum Bilanzstichtag und den Anschaffungskosten der Fondsanteile. Als nachträgliche Anschaffungskosten der Fondsanteile berücksichtigte die Kl. dabei auch die ihr im Streitjahr und den Vorjahren gem. § 39 Abs. 1 S. 1 KAAG als zugeflossen geltenden Erträge.

Das FA führte 2009/2010 eine Betriebsprüfung wegen Körperschaftsteuer (KSt) 2004 bis 2007 bei der Kl. durch. Der Prüfer stellte fest, dass bei der steuerlichen Bewertung der Rücknahmewert der Spezialfonds um den steuerlichen Ausgleichsposten gemindert und auf der Basis dieses „bereinigten Tageswertes” der Spezialfonds steuerliche Abschreibungen vorgenommen wurden, und zwar im Streitjahr in folgender Höhe (Bericht vom 11. Aug. 2010, Tz. 3; Bl. 361 BP-Handakte):

Teilwert-AfA Spezialfonds

374.312,99 EUR

Bewertungsunterschied Publikumsfonds

12.506,53 EUR (s. Bl. 239 BP)

Das FA folgte der Ansicht des Prüfers, dass die Teilwertminderung von 386.819,52 EUR nicht anzuerkennen sei, und setzte mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 1. Okt. 2010 (Bl. 141a KSt-Akte) die KSt 2005 auf 978.415 EUR fest. Mit Bescheid vom 25. Okt. 2010 (Bl. 158 KSt-Akte) hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der Einspruch der Kl. hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 12. Okt. 2012, Bl. 20 GA).

Die Kl. meint, nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 InvStG komme es nicht lediglich zu einer außerbilanziellen Erhöhung des Einkommens, sondern es sei gleichzeitig eine fiktive Erhöhung des Betriebsvermögens in der Steuerbilanz des Anlegers anzunehmen. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber formuliert: „die Erträge sind dem Einkommen hinzuzurechnen” oder „der Gewinn ist um die ausschüttungsgleichen Erträge zu erhöhen.” Da steuerlich der Zufluss der Erträge beim Anteilscheininhaber unterstellt werde, die Mittel tatsächlich jedoch im Sondervermögen verblieben, müsse für steuerliche Zwecke eine zeitgleiche Einzahlung des Anteilscheininhabers in das Sondervermögen angenommen werden. Diese fiktive Einlage führe zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Fondsanteile. Tatsächliche (auf einem Gewinnverwendungsbeschluss der Fondsgesellschaft beruhende) Ausschüttungen und – für steuerliche Zwecke – fingierte Ausschüttungen müssten dieselben steuerlichen Konsequenzen haben. Bei einem Anleger, der eine Ausschüttung unmittelbar wieder in das Sondervermögen einzahle, entstünden nachträgliche Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut „Investmentfondsanteile”. Daher seien die als zugeflossen geltenden Beträge ebenfalls in der Steuerbilanz zu aktivieren.

Zu demselben Ergebnis gelange man, wenn man die fiktiv zugeflossenen Beträge selbständig bilanziere und den Rücknahmepreis der Anteile auf das Wirtschaftsgut „Investmentfondsanteile” und den steuerlichen Ausgleichsposten aufteile. Bis zur Ausschüttung der ausschüttungsgleichen Erträge sei ihr Wert im Rücknahmepreis der Anteile enthalten. Daher sei der Rücknahmepreis für die Bewertung der Anteile bzw. als Teilwert „nicht unmittelbar” geeignet. Könne die Kapitalanlagegesellschaft jederzeit eine Ausschüttung vornehmen (wie es bei Spezialfonds der Fall sei), könne eine Wertminderung des steuerlichen Ausgleichspostens nicht vorliegen. Ein Absinken des Rücknahmepreises stehe daher ausschließlich mit dem Wirtschaftsgut „Investmentfondsanteile” im Zusammenhang. Da der Ausschüttungsanspruch am Bilanzstichtag noch Bestandteil des Rücknah...

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