rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung nur der laufenden Einkünfte eines Selbständigen sowie der Einkommensteuernachzahlungen für Vorjahre bei der Ermittlung der Opfergrenze

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unterhaltsaufwendungen für andere als gemäß § 1609 BGB vorrangig unterhaltsberechtigte Personen, z.B. für die Eltern, können im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie ggf. für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben (sog. Opfergrenze).

2. Die Berechnung der Opfergrenze nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens v. 7.6.2010, IV C 4-S 2285/07/0006:001, 2010/0415733 ist aus gerichtlicher Sicht auch insoweit nicht zu beanstanden, als es danach nur auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im konkreten Veranlagungszeitraum ankommt und folglich bei einem Gewerbetreibenden nur die gewerblichen Einkünfte des laufenden Jahres, die in diesem Veranlagungszeitraum geleisteten laufenden Einkommensteuervorauszahlungen sowie auch die in diesem Veranlagungszeitraum für Vorjahre geleisteten Einkommensteuernachzahlungen bei der Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens für die Berechnung der Opfergrenze zu berücksichtigen sind; insoweit werden Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nicht gegenüber anderen Einkommensarten i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandelt.

 

Normenkette

EStG 2007 § 33a Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 1603, 1609

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.03.2012; Aktenzeichen VI R 31/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Einkommensteuervorauszahlungen bei der Opfergrenzberechnung.

Der ledige Kläger wurde im Jahr 2008 vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seiner Einkommensteuererklärung für 2008 erklärte er Unterhaltszahlungen an seine Mutter, mit der er nicht in einem Haushalt lebt, von EUR 4.284 als außergewöhnliche Belastung. Ferner ist er der Vater des am 6. Mai 2008 geborenen Kindes …. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Steuerfestsetzung im Bescheid vom … 7. Januar 2010 insoweit EUR 1.379, indem die Einkünfte von EUR 18.892 abzüglich EUR 8.587 gezahlter Steuern einschließlich aller Steuervorauszahlungen des Klägers im Jahr 2008 in Höhe von dreimal EUR 95 und EUR 457 Solidaritätszuschlag, also EUR 9.848 herangezogen wurden. Davon 14% ergaben EUR 1.379. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Das Finanzamt wies mit Einspruchsentscheidung vom 27. August 2010 den Einspruch als unbegründet zurück.

Der Beklagte wurde durch eine örtliche Umstrukturierung in der Finanzverwaltung für den Kläger zuständig.

Der Kläger macht geltend, dass der Beklagte bei der Berechnung der Opfergrenze gegen das BMF-Schreiben vom 9. Februar 2006 verstoßen habe. Des Weiteren liege hier eine Verletzung von Art. 3 GG vor, da eine Ungleichbehandlung zu Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit bestehe. Ferner sei der Regelungswillen von § 33a EStG nicht getroffen. Abzuziehen seien im Jahr 2008 lediglich EUR 285 an Steuerzahlungen, sodass 32% von EUR 18.607 als Opfergrenze (EUR 5.955) anzusetzen seien. Die Steuerbelastung aus 2006 und 2007 sei vom Kläger aus Rücklagen getragen worden. Durch die Zahlung im Jahr 2008 hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse verzerrt.

Für die Einkünfte eines Selbständigen sei es nicht gerechtfertigt, nur die Einkünfte aus dem Veranlagungszeitraum heranzuziehen. Entsprechend der Grundsätze für die Unterhaltsberechnung gemäß § 1603 BGB sei von einem Dreijahreszeitraum auszugehen. Für den Kläger ergebe sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen von EUR 85.137. Er habe seine Tätigkeit erst am 16. November 2006 aufgenommen, sodass das Einkommen um 25,5 Monate zu teilen sei, woraus sich ein monatliches Einkommen von EUR 3.339 ergebe. Unter Berücksichtigung des gegenüber der Mutter des Klägers geltenden Selbstbehaltes von EUR 1.400 zuzüglich ½ des diesen Betrag übersteigenden Einkommens sei der Kläger in diesem Jahr mit EUR 357 leistungsfähig. Bei nichtselbständig Tätigen werde das steuerlich relevante Einkommen regelmäßig aus einem Zwölfmonatsdurchschnitt gebildet.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 7. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2010 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 2008 auf EUR 297 festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dass es für die Opfergrenze lediglich auf die Leistungsfähigkeit im Streitjahr ankäme. Daher seien alle Einnahmen zu berücksichtigen, wovon die Lohnabzüge und Steuerzahlungen abzuziehen seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie au...

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