Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der beim Erwerb eines Erbbaurechts eingegangenen Bebauungsverpflichtung des Grundstücks bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Verpflichtet sich der Erbbauberechtigte bei der Bestellung des Erbbaurechts gegenüber dem Grundstückseigentümer zur Bebauung des Grundstücks mit einem Hotel, das bei Abschluss des Erbbauvertrages bereits detailliert geplant war, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Erbbaurecht in bebautem Zustand, so dass neben dem Kapitalwert des jährlichen Erbbauzinses auch die Kosten für die Errichtung des Gebäudes in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 2 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1983 § 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen II R 81/00)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Erbbaurechts.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG), deren Zweck insbesondere die Errichtung, Vermietung und Verwaltung eines Hotelgebäudes in ist. Aufgrund notariell beurkundeten Erbbauvertrages vom 29. Oktober 1992 hat die Klägerin für die Dauer von 75 Jahren vom Tage der Grundbucheintragung an das Erbbaurecht an dem in ihrem Gesellschaftsvertrag benannten Grundstück erworben. Das Erbbaurecht wurde am 18. September 1996 in das Grundbuch eingetragen.

In § 3 Abs. 3 des Erbbauvertrages hat die Klägerin sich verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsabschluss auf ihre Kosten „das Hotel mit allen erforderlichen Einrichtungen und Anlagen sowie mit Einzelhandelsgeschäften” bezugsfertig zu errichten. Die Verpflichtung bezieht sich auch auf im Vertrag benannte Erschließungsmaßnahmen, die sich aus dem zwischen der … und dem Grundstückseigentümer geschlossenen Durchführungsvertrag (Beilage 1 zum Erbbauvertrag) sowie der Satzung der … zum Vorhaben- und Erschließungsplan vom 3. Juli 1992 ergeben. Kommt die Klägerin diesen Pflichten nicht nach, kann der Grundstückseigentümer die Arbeiten auf deren Kosten vornehmen lassen. Weitere Pflichten der Klägerin ergeben sich aus den §§ 4 und 5 des Vertrages. In § 6 (Heimfall) ist geregelt, dass u. a. bei schuldhafter Zuwiderhandlung der Klägerin gegen oben bezeichnete Pflichten der Grundstückseigentümer die Übertragung des Erbbaurechts auf sich oder einen von ihm bezeichneten Dritten verlangen kann. Bei Beendigung des Erbbaurechts hat die Klägerin das Grundstück samt Bauwerk in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben; sie ist nicht berechtigt, das Bauwerk oder Teile davon zu entfernen.

Im Falle der Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf erhält die Klägerin eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der vorhandenen Baulichkeiten, soweit der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch macht, eine Entschädigung in Höhe des Veräußerungserlöses, soweit dieser den Verkehrswert unterschreitet. Der Erbbauzins besteht aus zwei am 15. November 1992 und 30. April 1993 fälligen Zahlungen von jeweils 500.000 DM, zehn jährlichen Teilbeträgen von jeweils 850.000 DM beginnend mit dem 1. November 1994, sowie im Anschluss daran jährlichen 1 Mio. DM für die Restlaufzeit, alle Beträge zuzüglich Umsatzsteuer.

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) setzte die Grunderwerbsteuer infolge des Erbbauvertrages gegen die Klägerin mit Bescheid vom 14. März 1994 auf 1.475.282 DM fest. Der Einspruch der Klägerin hatte nur insoweit Erfolg, als die Grunderwerbsteuer durch Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 1998 auf 1.377.034 DM herabgesetzt wurde. Das FA ließ sich bei der Steuerfestsetzung davon leiten, dass Gegenstand des unter die Grunderwerbsteuerpflicht fallenden Rechtsgeschäfts das Erbbaurecht in bebautem Zustand sei. Auf den Seiten 4 und 5 der Einspruchsentscheidung stellt es die zeitliche Abfolge der Objektrealisierung dar; es verweist dabei insbesondere auf die Entwicklung der Gesamtkonzeption des Hotels durch die … GmbH (GmbH) – Herr … ist Komplementär der Klägerin –, das Vorliegen eines Exposes bereits am 24. Januar 1992, das auf der Grundlage der mit der Stadt … abgestimmten Planung die Errichtung eines Hotels mit 220 Zimmern, Büroflächen und Ladengeschäften im Erdgeschoss mit einem Gesamtaufwand von 58 Mio. DM vorsah, und das Vorhandensein einer entsprechenden Baugenehmigung.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass … im Frühsommer 1990 Kenntnis von der Möglichkeit erhalten habe, die streitgegenständliche Liegenschaft in Dresden zu erwerben.

Er habe mit Herrn … eine BGB-Gesellschaft gegründet und Kontakt zum Grundstückseigentümer aufgenommen. Dieser habe bei der Stadt … die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes angeregt und im Rahmen des sog. Durchführungsvertrages die Erschließungsmaßnahmen auf eigene Kosten übernommen. Nachdem die … AG auf Initiative des … dem Abschluss eines Pachtvertrage...

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