Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Der Streitwert wird auf 262,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob drei neu eingerichtete Schreibtischkombinationen jeweils als ein einheitliches Wirtschaftsgut zu bewerten sind oder ob jede Schreibtischkombination aus mehreren selbständig nutzungsfähigen geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG besteht mit der Folge, daß eine Investitionszulage nicht zu gewähren ist.

Der Kläger (Kl) betreibt eine Anwaltskanzlei. Im Streitjahr 1993 stattete er einen Büroraum u.a. mit drei Schreibplätzen aus. Die Schreibplätze bestehen aus drei Schreibtischen mit Anschaffungskosten (AK) von 1.008,– DM (341,– DM + 341,– DM + 326,– DM), drei unter den Schreibtischplatten befestigten Kabelkanälen mit AK von 74,– DM (26,– DM + 26,– DM + 22,– DM), drei Rollcontainern einschließlich Schüben und Schloß mit AK von jeweils 579,– DM, zwei Einteilungen für Schubkästen mit AK von jeweils 31,– DM und einem Formulareinsatz für Schubkästen mit AK von 47,– DM sowie aus zwei als Beistelltische verwendeten Computer tischen mit AK von 808,– DM (404,– DM + 404,– DM). Bei den Kabelkanälen handelt es sich um unter der Tischplatte anklebbare Leisten, in die die für den PC- und Lampenanschluß erforderlichen Kabel eingelegt sind, die ansonsten auf dem Boden lagern würden. Die Rollcontainer enthalten mehrere übereinander angeordnete Schubkästen und können als Schrank für Schreibtische und Schreibmaschinentische sowie als Kartei- oder Aktenschränke verwendet werden. Im Streitfall stehen sie unter der Tischplatte am Rand des Schreibtisches entweder links oder rechts vom Benutzer des Tisches und erfüllen die Funktion von Schubläden für Schriftstücke und Arbeitsutensilien. Die sogenannten Einteilungen für Schubkästen ermöglichen es, jedes Fach bzw. jeden Kasten nach den Bedürfnissen des betreffenden Nutzers weiter zu unterteilen. Die zwei Computer tische dienen jeweils als Beistelltisch für einen Schreibtisch und gestatten es der Kanzleikraft, gleichzeitig mit Schriftstücken und PC zu arbeiten.

Im einzelnen wird wegen der Beschaffenheit der aus Schreibtisch, Rollcontainer und Computertisch bestehenden Schreibtischkombination Bezug genommen auf das zu den Akten gereichte Büromöbelprogramm des Herstellers und die Rechnung der Lieferfirma vom 17.02.1993 (Bl. 23–25 FG-Akte, Bl. 14 BP-Akte). Wegen der Anordnung der Arbeitsplätze verweist der Senat auf die vom Kläger erstellte Skizze und die hereingereichten Fotografien (Bl. 17, 18 FG-Akte). Für die angeschafften Schreibtische, Rollcontainer und PC-Tische beantragte der Kläger eine Investitionszulage von 262,– DM (8 v.H. der AK v. 3.269,– DM).

Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – lehnte den Antrag ab mit der Begründung, daß diese Gegenstände einzeln nutzungsfähig seien und die Anschaffungskosten jeweils den Betrag von 800,– DM Netto nicht übersteigen würden.

Mit der Klage macht der Kläger nach erfolglosen Einspruch geltend, der Schreibtisch, der Rollcontainer und der PC-Tisch stellten zusammen jeweils eine Einheit dar und seien nicht selbständig nutzungsfähig. Ein Büroarbeitsplatz erfordere einen Schreibtisch. Durch die Änderung der Büromöbelprogramme sei der herkömmliche Schreibtisch in Tisch und Rollcontainer zerlegt worden. Dadurch habe sich aber die betriebliche Zweckbestimmung dieser Gegenstände, als Schreibtisch zu dienen, nicht geändert. Jeder Gegenstand für sich betrachtet könne nicht die dem Schreibtisch zugedachte Funktion erfüllen. Auch die an die Schreibtische angegliederten Computer tische stünden in einem ausschließlichen Nutzungszusammenhang mit dem Schreibtisch. Sie seien lediglich zum Aufstellen einer Computerfiguration geeignet. Eine Ablagefläche für Akten, Schreibvorlagen, Unterschriftsmappen bzw. eine Arbeitsfläche sei nicht vorhanden. Der Computertisch sei mit den anderen Wirtschaftsgütern technisch abgestimmt. Die Abstimmung ergebe sich aus dem Prospekt des zu den Akten gereichten Büromöbelprogramms „Manager”.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Investitionszulage in der Form der Einspruchsentscheidung vom 21.02.1995 zu ändern und die Investitionszulage um 262,– DM höher festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hält daran fest, daß die Schreibtische, Rollcontainer und Computertische selbständig bewertungs- und nutzungsfähig seien. Eine Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftsguter als Arbeitsplatz sei nur durch die gestalterische äußerliche Einheit gegeben. Die Wirtschaftsgüter könnten jederzeit entfernt und an anderer Stelle eingesetzt werden. Eine technische Verbindung z.B. des Rollcontainers mit dem Tisch sei nicht erkennbar und würde schon der Bezeichnung „Rollcontainer” widersprechen (so auch Urteil des 2. Senats des Finanzgerichts Leipzig vom 05.05.1994 Az.: 2 K 166/93). Das gelte insbesondere auch für die Computertische. Sie dienten der Unterbringung der erforderlichen Hardware und der Arbeit...

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