Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Eigene Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes. Ausbildungsbeihilfen. Familienleistungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die einem in Ausbildung befindlichen volljährigen Kind neben der Ausbildungsvergütung zugeflossene Bundesausbildungsbeihilfe ist für Zwecke der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht um einen darin enthaltenen Fahrtkostenanteil zu vermindern. Ersatzleistungen von dritter Seite sind vielmehr im Jahr des Zuflusses als Einnahmen bei der jeweiligen Einkunftsart zu erfassen.

2. Die Einkünfte des Kindes aus nichtselbständiger Arbeit sind nicht um Unterkunftskosten zu kürzen, die im Rahmen einer wegen des Ausbildungsdienstverhältnisses begründeten sogenannten unechten doppelten Haushaltsführung angefallen sind. Ein erhöhter Lebensbedarf des Kindes für eine auswärtige Unterbringung ist bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bereits berücksichtigt. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfüllt sind.

 

Normenkette

EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2, § 70 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.04.2004; Aktenzeichen VIII B 222/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind J ab Januar 2002 und die Rückforderung des für Januar 2002 bis Mai 2002 gezahlten Kindergeldes.

Die am 02.05.1983 geborene Tochter der Klägerin J befand sich im Streitjahr 2002 in Ausbildung in O im A. Sie erhielt eine Bruttoausbildungsvergütung in Höhe von 7.043,53 EUR. Ferner erhielt bzw. erhält sie im Zeitraum 01.08.2001 bis 30.09.2002 monatlich 388,58 EUR und im Zeitraum 01.10.2002 bis 31.07.2003 monatlich 390,12 EUR Bundesausbildungsbeihilfe. Bei der Berechnung wurde von einem Gesamtbedarf in Höhe von 516,41 EUR bzw. 518,00 EUR ausgegangen wovon ein Anteil in Höhe von jeweils 286,01 EUR als Fahrtkostenbedarf angesetzt wurde. Die Werbungskosten des Kindes J betrugen unstreitig 5.625,20 EUR, wovon 3.250,00 EUR im Rahmen der sogenannten unechten doppelten Haushaltsführung auf Unterkunftskosten entfielen.

Mit Bescheid vom 17.05.2002 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für J ab Januar 2002 auf und forderte das für Januar 2002 gezahlte Kindergeld zurück. Den dagegen gerichteten Einspruch der Klägerin, eingegangen am 24.05.2002, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 07.11.2002 als unbegründet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Jahresgrenzbetrag im Streitjahr überschritten sei. Bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge wurde auch die Bundesausbildungsbeihilfe vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2001 berücksichtigt, weil diese erst im Kalenderjahr 2002 zugeflossen sei. Die Unterkunftskosten wurden mit den übrigen Werbungskosten einkunftsmindernd angesetzt.

Am 06.12.2002 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie trägt vor, bei Berechnung der Einkünfte und Bezüge sei zu Unrecht die vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2001 gezahlte Bundesausbildungsbeihilfe einbezogen worden. Es treffe nicht zu, dass diese Gelder erst im Jahr 2002 zugeflossen seien. Ferner dürfte der Fahrtkostenanteil der für 2002 gezahlten Bundesausbildungsbeihilfe nach § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG nicht berücksichtigt werden.

Die Klägerin beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 17.05.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 10.06.2003 hat der Senat den Rechtstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Kindergeldvorgang des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Nach § 70 Abs. 4 EinkommensteuergesetzEStG – ist die Kindergeldfestsetzung für das Kind J ab Januar 2002 aufzuheben. Nach dieser Vorschrift ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG über- oder unterschreiten. So liegt es im Streitfall.

Das Kind J ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, Satz 2 EStG im Kalenderjahr 2002 kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigen. Die kindergeldrechtliche Berücksichtigung setzt nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unter anderem voraus, dass ein Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.188,00 EUR im Kalenderjahr 2002 hat. Dieser Betrag wird durch die Einkünf...

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