Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten einer Habilitationsfeier als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind.

2. Im Streitfall waren die Kosten der Habilitationsfeier nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil die Feier nach den Gesamtumständen nicht als beruflich veranlasstes Ereignis anzusehen war. Maßgeblich hierfür war, dass die Feier nicht in betrieblichen Räumen des Arbeitgebers ausgerichtet wurde, keinen Einfluss auf die feststehenden Bezüge des Klägers hatte und auf dessen private Initiative mit dem von ihm selbst ausgewählten Teilnehmerkreis stattfand.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2016; Aktenzeichen VI R 52/15)

BFH (Urteil vom 18.08.2016; Aktenzeichen VI R 52/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei den Werbungskosten des Klägers dessen Aufwendungen für eine Habilitationsfeier zu berücksichtigen sind.

Der Kläger, der mit der Klägerin zusammen veranlagt wird, erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Arzt. In seiner am … eingereichten Einkommensteuererklärung machte er EUR … an Kosten für eine Habilitationsfeier geltend. Hierzu hatte der Kläger mit dem Text:

„„…”

Anlässlich meiner Habilitation lade ich herzlich ein:

Freitag, …, ab 19 Uhr

im …

…”

eingeladen. Laut dem Beleg vom … sind „ca 140” Personen bewirtet worden. Die Kosten setzen sich aus 150 × EUR 25 Küche und im Übrigen aus Getränken zusammen. Die Gesamtsumme betrug laut Beleg EUR ….

Mit Bescheid vom … setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2008 fest, wobei er die Berücksichtigung der Kosten der Habilitationsfeier ablehnte. Mit Schreiben vom … beantragten die Kläger die schlichte Änderung des Einkommensteuerbescheides dahingehend, dass die Aufwendungen für die Habilitationsfeier berücksichtigt werden. Mit Bescheid vom … lehnte der Beklagte die Änderung ab, wogegen die Kläger Einspruch einlegten, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom …. zurückwies.

Der Kläger ist seit … als Chefarzt der Herz- und Gefäßchirurgie am … beschäftigt.

Die Kläger tragen vor, dass entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, nach der die Beschränkung nicht gelte, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trage, auch Aufwendungen für eine Festlichkeit aus Anlass einer erfolgreichen Weiterqualifikation mit deutlich verbesserten Karrierechancen als Werbungskosten berücksichtigt werden müssten. Die Abschlussfeier habe nicht nur den Schlusspunkt der Habilitation, einer jahrelangen wissenschaftlichen Arbeit zu einem Themenkomplex der beruflichen Fachausbildung, gebildet, sondern sei vielmehr Ausgangspunkt für ein geändertes oder neues Arbeitsumfeld. Die bei einer derartigen Veranstaltung gewonnenen Kontakte und geführten Gespräche seien Voraussetzung, um über den Rahmen des bisherigen Tätigwerdens hinaus, neue Angebote von andern Arbeitgebern und Lehreinrichtungen zu erhalten. Der Kläger sei in der universitären Lehre an den Universitäten … und … tätig. Ziel sei es auch gewesen, Entscheider weiterer Fakultäten nicht nur von der fachlichen Kompetenz, sondern vielmehr auch von der Gesamtheit der persönlichen Fähigkeiten und Einstellungen zu überzeugen.

Der Ausrichtung einer Habilitationsfeier, zu der im Wesentlichen Gutachter, Betreuer der Arbeit und Kollegen eingeladen worden seien, habe sich der Kläger aus sozialen Verpflichtungen heraus nicht entziehen können.

Die Habilitation verbessere die beruflichen Chancen, wie es sich auch aus der seit … ausgeübten Tätigkeit zeige, für die eine Habilitation zwingend erforderlich gewesen sei.

Die Zahl der Teilnehmer aus dem privaten Kreis sei wesentlich geringer als 10% der insgesamt bewirteten Personen.

Im Einspruchsverfahren hatten die Kläger vorgetragen, dass die wissenschaftliche Arbeit von Mitarbeitern des jeweiligen Instituts verfolgt und unterstützt werde. Die Habilitationsfeier sei zugleich Abschluss und Ausdruck des Dankes des Habilitanden für diese jahrelange Zusammenarbeit mit allen Mitarbeitern, insbesondere auch an die Mitarbeiter der verschiedenen kooperierenden wissenschaftlichen Arbeitsgruppen.

Der geltend gemachte Betrag setzte sich aus reinen Bewirtungskosten von EUR …, EUR … für den Druck der Einladung und EUR … für die Belegung der Garderobe zusammen. Hiervon seien 70% als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Kläger beantragen,

den Ablehnungsbescheid vom … und die Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2008 weitere Werbungskosten in Höhe von EUR … zu berück...

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