rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Frühstücksleistungen bei Individualübernachtungen mit Frühstück in einem Hotel auch bei einheitlicher Inrechnungstellung als umsatzsteuerlich gegenüber der Beherbergung selbstständige Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch wenn ein Hotel den Gästen die Übernachtung mit Frühstück einheitlich in Rechnung stellt, ist auf die Verpflegungsleistungen (Frühstück) nicht der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG i. d. F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes, sondern der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden.

2. Die Frühstücksleistungen sind im Verhältnis zu den Beherbergungsleistungen selbstständige Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (Anschluss an Auffassung der FinVerw. in den BMF-Schreiben v. 5.3.2010, IV D 2 – S 7210/07/10003/IV C 5 – S 2353/09/10008, sowie v. 4.5.2010, IV D 2 – S 7100/08/10011).

 

Normenkette

UStG 2010 § 12 Abs. 2 Nr. 11 Sätze 1-2, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.04.2013; Aktenzeichen XI R 3/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf Verpflegungsleistungen (Frühstück), die im Zusammenhang mit Beherbergungsleistungen erbracht werden, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG n.F. der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Die Klägerin betrieb in den Streitzeiträumen ein Hotel mit angeschlossenem Restaurant, in dem ausschließlich „Übernachtungen mit Frühstück” angeboten wurden. Hierbei berechnete sie für das Einzelzimmer 45 Euro (brutto) und für das Doppelzimmer 65 Euro (brutto). Im Preis enthalten war ein Buffet-Frühstück, auf das nach Kalkulation der Klägerin ein Anteil von 8 Euro (brutto) pro Person entfiel. Auf Wunsch von Geschäftsreisenden bot die Klägerin zudem ein vereinfachtes Tellerfrühstück an, auf das nach Kalkulation der Klägerin ein Anteil von 4,80 Euro (brutto) entfiel, ohne dass hiermit eine Minderung des Zimmerpreises verbunden war.

Am 09.03.2010 reichte die Klägerin die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2010 ein. Darin erklärte sie u.a. steuerpflichtige Umsätze i.H.v. 16.086 Euro, die dem Regelsteuersatz unterliegen, sowie steuerpflichtige Umsätze i.H.v. 5.930 Euro, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, und berechnete Umsatzsteuer i.H.v. 1.357,22 Euro. Ergänzend teilte sie im Schreiben vom gleichen Tage mit, dass in den Umsätzen, die dem ermäßigten Steuersatz unterworfen wurden, Frühstücksumsätze an Hotelgäste (Privatkunden) i.H.v. 628 Euro enthalten sind.

Am 09.04.2010 reichte die Klägerin die Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2010 ein. Darin erklärte sie u.a. steuerpflichtige Umsätze i.H.v. 15.748 Euro, die dem Regelsteuersatz unterliegen, sowie steuerpflichtige Umsätze i.H.v. 3.942 Euro, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, und berechnete Umsatzsteuer i.H.v. 1.597,66 Euro. Ergänzend teilte sie im Schreiben vom gleichen Tage mit, dass in den Umsätzen, die dem ermäßigten Steuersatz unterworfen wurden, Frühstücksumsätze an Hotelgäste (Privatkunden) i.H.v. 427 Euro enthalten sind.

Bei den in den Streitzeiträumen berechneten Übernachtungen mit Frühstück handelte es sich ausschließlich um Individualübernachtungen von Privaten oder Geschäftsreisenden.

Am 10.05.2010 erließ der Beklagte Änderungsbescheide und setzte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Januar 2010 i.H.v. 1.420,42 Euro und für Februar 2010 i.H.v. 1.640,54 Euro fest. Hierbei berücksichtigte er für Januar Umsätze i.H.v. 16.650 Euro, die dem Regelsteuersatz unterliegen, sowie Umsätze i.H.v. 5.302 Euro, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, und für Februar Umsätze i.H.v. 16.131 Euro, die dem Regelsteuersatz unterliegen, sowie Umsätze i.H.v. 3.515 Euro, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, und begründete dies damit, dass die Frühstücksumsätze dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien.

Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Klägerin vom 14.05.2010 blieben ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 07.07.2010 wies der Beklagte diese unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 04.05.2010 (IV D2 – S 7100/08/10011) als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 22.07.2010 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Frühstücksleistungen an Hotelgäste als Nebenleistungen der Beherbergungsleistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen seien. Sie verweist insoweit auf das Urteil des BFH v. 15.01.2009 – V R 9/06. Die mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zum 01.01.2010 eingeführte Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG habe hieran nichts geändert. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Die Klägerin bezieht sich dabei auf den Bericht des Finanzausschusses vom 03.12.2009 (BT-Drucks. 17/147), in dem unter Punkt V. dokumentiert sei, dass eine systematische Änderung der Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung nicht angestrebt worden sei. Weiter verweist die Klägerin auf die Stellungnahme des Normenkontrollrates vom 03.12.2009 (BT-Drucks. 17/158).

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