rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Seit dem 1.1.2012 Kindergeldanspruch für volljähriges verheiratetes Kind unabhängig von einem Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bis zum 31.12.2011 gehörte der Unterhaltsanspruch eines volljährigen verheirateten Kinds gegenüber seinem Ehegatten zu den kindrgeldrechtlich maßgeblichen Einkünften und Bezügen.

2. Ab dem 1.1.2012 ist der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes nicht mehr zu berücksichtigen; die Eltern können daher ab 2012 auch dann Kindergeld für ein verheiratetes Kind erhalten, wenn das Kind seinen Bedarf deckende Unterhaltsansprüche gegen seinen Ehegatten hat (Anschluss an FG Münster v. 30.11.2012, 4 K 1569/12 Kg; gegen DA 31.2.2 FamEStG).

 

Normenkette

EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2007 (in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung) § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1608 S. 1, §§ 1360, 1360a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2013; Aktenzeichen III R 34/13)

BFH (Urteil vom 18.12.2013; Aktenzeichen III R 34/13)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die Aufhebung des Kindergeldes vom 18. Januar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2013 werden dahingehend geändert, dass der Klägerin für ihren Sohn X Kindergeld für Februar 2013 bewilligt wird.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin Kindergeld zu versagen ist, weil der Sohn einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau hat.

Die Klägerin ist die Mutter des am 3. April 1990 geborenen X , der sich seit dem 1. Oktober 2008 in Erstausbildung befindet. Die Ehefrau des Sohnes erzielte seit Januar 2013 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rd. EUR 3.300. Die Beklagte hob am 18. Januar 2013 die Bewilligung des Kindergeldes ab Februar 2013 auf, da aufgrund der Einkünfte der Ehefrau keine Unterhaltssituation für die Klägerin vorliege. Den dagegen eingelegten Einspruch wies sie am 25. Februar 2013 zurück.

Die Klägerin bringt vor, die Einkünfte der Ehefrau des Sohnes seien für die Bewilligung von Kindergeld unbeachtlich.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die Aufhebung des Kindergeldes vom 18. Januar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2013 dahingehend abzuändern, dass ihr für ihren Sohn X Kindergeld für Februar 2013 bewilligt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bringt vor, der Bundesfinanzhof habe in seiner Rechtsprechung daran festgehalten, dass ein Kindergeldanspruch für ein verheiratetes Kind weiterhin eine Unterhaltssituation der Eltern erfordere.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die zu Gericht gereichte Behördenakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Ablehnung der beantragten Kindergeldfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat für Februar 2013 einen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG sind erfüllt, da der Sohn der Klägerin das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und er sich in Ausbildung befindet.

Weitere Voraussetzungen enthält das Gesetz nicht. Der Unterhaltsanspruch des Sohnes gegenüber seiner Ehefrau nach §§ 1608 Satz 1, 1360, 1360a BGB, der bis zum 31. Dezember 2011 zu den maßgeblichen Einkünften und Bezügen gehörte (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 2011, III R 8/08, BStBl. II 2012, 340), ist nicht zu berücksichtigen, da die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung (EStG a.F.) enthaltene Regelung zum 1. Januar 2012 entfallen ist (Art. 1 Nr. 17 a), Art. 18 Abs. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011, BGBl. I 2011, S. 2131 ff.).

Die Einkünfte der Ehefrau des Sohnes sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Unterhaltssituation der Klägerin zu berücksichtigen. Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu § 32 EStG, in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, setzte der Anspruch auf Kindergeld eine „typische Unterhaltssituation” voraus. Nach diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal war ein Kindergeldanspruch nicht gegeben, wenn ein Kind verheiratet war und – wie im vorliegenden Fall aufgrund der hinreichenden Einkünfte des Ehepartners – kein sog. „Mangelfall” vorlag (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. April 2007, III R 65/06, BStBl. II 2008, 756) oder das Kind einer Vollzeitbeschäftigung nachging (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Jul...

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