Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vorsteuerabzug für Rechnung ohne Angabe des Lieferdatums

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Rechnung, in der weder ein genaues Lieferdatum noch zumindest der Monat der Lieferung angegeben ist, berechtigt den Rechnungsempfänger nach § 14 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. 15 UStG in der ab 1.1.2004 gültigen Fassung nicht zum Vorsteuerabzug, wenn auch auf dem Lieferschein der Zeitpunkt der Lieferung nicht angegeben ist.

 

Normenkette

UStG 2004 § 14 Abs. 3 Nr. 6, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3b; UStDV § 31 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2008; Aktenzeichen XI R 62/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Die Klägerin betreibt als Unternehmerin eine Fleischerei. Sie reichte für November 2005 die Umsatzsteuervoranmeldung am 10. Januar 2006 ein, in der u. a. Vorsteuern in Höhe von EUR 4.636,46 aus einer Rechnung der Fa. R. Kühlanlagen GmbH vom 30. November 2005 über netto EUR 28.977,90 enthalten waren (Bl. 5 – 9 Rechtsbehelfsakte). Auf der Rechnung war das Auftragsdatum vom 15. November 2005 vermerkt. Ein Lieferdatum oder ein Hinweis auf einen Lieferschein ist nicht angegeben. Die Klägerin legte einen Lieferschein mit Datum vom 28. November 2005 (Bl. 15 – 18) vor, der dasselbe Auftragsdatum und dieselbe Auftragsnummer wie die Rechnung enthält, aber keine Angaben zum Lieferzeitpunkt macht.

Der Beklagte verweigerte die Anerkennung der Rechnung und setzte mit Bescheid vom 7. Februar 2006 die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2005 auf ./. EUR 1.943,01 fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, dass das Lieferdatum zwischen Auftragserteilung und Rechnungsstellung liegen müsse. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 6. April 2006 zurück, wogegen sich die vorliegende Klage wendet. Am 17. Juli 2006 erging die Mitteilung über Umsatzsteuer 2005, die die Umsatzsteuer 2005 mit EUR 35.806,63 erklärungsgemäß abrechnete. Der Beklagte erließ am 22. August 2006 den Bescheid über Umsatzsteuer 2005 und setzte die Umsatzsteuer 2005 auf EUR 40.439,60 fest, wobei die streitgegenständliche Vorsteuer keine Berücksichtigung fand.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Vorsteuern aus der Rechnung der Fa. R. GmbH Berücksichtigung finden müssten. Aus Rechnung und Lieferschein ergebe sich, dass die Lieferung im November 2005 stattgefunden habe. Durch die Rechnungs-Richtlinie der EU sei keine Verschärfung der Anforderungen bezweckt worden, sondern eine europaweite Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung. Die Angaben auf der Rechnung seien kein Selbstzweck, sondern dienten dem Nachweis und Überprüfbarkeit der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Art. 22 Abs. 3 b der 6.EG-Richtlinie enthalte zwar nun auch die Datumsangabe der Lieferung auf der Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, definiere aber den Rechnungsbegriff nicht. Dies ergebe sich vielmehr aus der Funktion des Umsatzsteuerrechts. Daher könnten die notwendigen Angaben aus der Rechnung und dem Lieferschein entnommen werden. Dem stehe auch § 31 Abs. 1 Satz 2 UStDV nicht entgegen, da dieser eine nicht durch die 6. EG-Richtlinie gedeckte Erschwernis enthalte und daher richtlinienkonform auszulegen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2006 den Bescheid über Umsatzsteuer 2005 vom 22. August 2006 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer EUR 35.806,63 beträgt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass es für den Vorsteuerabzug genüge, wenn der Leistende auf dem Lieferschein vermerkt, dass das Datum des Lieferscheines das Datum der Leistung sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der Rechtsbehelfsakte sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. April 2007 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Umsatzsteuerbescheid vom 22. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

I.

1. Die Versagung des Vorsteuerabzuges ist berechtigt. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 6 UStG in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung ist es erforderlich, dass der Zeitpunkt der Lieferung angegeben ist, sofern dieser feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist. Die Angabe des Lieferdatums fehlt auf der vorgelegten Rechnung. Die Regelung entspricht Art. 22 Abs. 3 b der Richtlinie 77/388/EWG (sog. 6. EG-Richtlinie), der wie folgt lautet:

„Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß Buchstabe a) Unterabsätze 1,2 und 3 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:

…das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an...

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