Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsregelung anlässlich der Einführung der Abgeltungsteuer zur Behandlung von Altverlusten aus privaten Wertpapiergeschäften nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dass aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer stammende, nach damaliger Rechtslage unter § 23 EStG a. F. fallende Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften, insbesondere Verluste aus privaten Aktienverkäufen, zwar in einem fünfjährigen Übergangszeitraum ab Einführung der Abgeltungsteuer im Veranlagungszeitraum 2009 nicht nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG 2009), sondern bis letztmals zum Veranlagungszeitraum 2013 auch mit Gewinnen aus – seit 2009 nunmehr nach § 20 Abs. 2 EStG 2009 als Kapitaleinkünfte steuerbaren – privaten Wertpapiergeschäften ausgeglichen werden konnten, dass diese Altverluste aus privaten Wertpapiergeschäften jedoch, soweit sie bis zum Veranlagungszeitraum 2013 nicht ausgeglichen werden konnten, ab dem Veranlagungszeitraum 2014 nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG), nicht aber mehr mit Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften ausgeglichen werden können, ist nicht verfassungswidrig.

2. Diese Übergangsregelung für Altverluste insbesondere aus Aktienverkäufen verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), das Rechtsstaatsprinzip, das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sowie das Gebot der Folgerichtigkeit.

 

Normenkette

EStG 2007 § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Sätze 6-10; EStG 2009 § 20 Abs. 2, 6, § 52a Abs. 11 S. 11, § 23 Abs. 3 Sätze 6-10; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2016; Aktenzeichen IX R 48/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Die Kläger sind Eheleute und werden vom Beklagten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie gaben ihre Einkommensteuererklärung für 2013 im Jahr 2015 ab. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom … den gesonderten Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2013 für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung auf EUR … für den Kläger und auf EUR … für die Klägerin und in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung auf jeweils EUR 0 fest. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückwies.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit von Veräußerungsverlusten, die bis zum 31. Dezember 2008 festgestellt und die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, zu deren Verfall führe, wenn keine anderen Veräußerungsverluste aus privaten Veräußerungsgewinnen vorlägen. Dabei handele es sich um eine verfassungswidrige unechte Rückwirkung, da der Gesetzgeber in eine vor dem 1. Januar 2009 begonnene Verlustrealisierung eingegriffen habe. Vor dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer im Jahr 2008 hätten die Steuerpflichtigen davon ausgehen können, dass Verluste aus privaten Aktiengeschäften zeitlich unbegrenzt mit steuerlichen Aktiengewinnen hätten ausgeglichen werden können. Insoweit habe es nicht genügt, dass für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2013 Altverluste vorrangig verrechenbar gewesen seien und das Ende der Verrechenbarkeit absehbar gewesen sei. Dies setze voraus, dass die Steuerpflichtigen entsprechende Gewinne erzielen und dass sie gezwungen würden, über ihr Vermögen in bestimmter Weise zu verfahren. Dies sei ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 14 GG. Betroffen seien die Kläger als typische Kleinanleger, die nicht die Möglichkeit gehabt hätten, in dieser Zeit Gewinne zu erzielen, was auch an der besonderen Entwicklung des Aktienmarktes gelegen habe. Als Rechtfertigung genüge es nicht, lediglich den Wechsel der Einkunftsart durch die Zusammenfassung aller Kapitaleinkünfte heranzuziehen. Ferner sei das Gebot der Folgerichtigkeit aus Art. 3 GG verletzt. Für eine zeitliche Befristung der Abzugsfähigkeit gebe es keine sachliche Begründung.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2013 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … dahingehend zu ändern, dass der verbleibende Verlustvortrag bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung beim Kläger auf EUR … und bei der Klägerin auf EUR … festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid der Rechtslage entspreche. Es seien die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auf die ab dem 1. Januar 2009 geltende Rechtslage umgeschrieben worden. Vermieden werde dadurch eine Verrechn...

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