rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der in der Insolvenztabelle eingetragenen Forderung aus Umsatzsteuervoranmeldungen nach Zustimmung des FA zur Jahreserklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Änderung in der Insolvenztabelle eingetragener Steuerforderungen erfordert nicht in jedem Fall die Voraussetzungen einer Restitutionsklage.

2. Enthält die Tabelle Forderungen, die auf Umsatzsteuervoranmeldungen beruhen, so ergibt sich das Erfordernis einer Korrektur nach Zustimmung des FA zur Umsatzsteuerjahreserklärung aus dem Umstand, dass sich die Voranmeldungen durch die Jahreserklärung, der das FA zugestimmt hat, erledigt haben.

3. Die Korrektur ist vom FA, wie sinngemäß aus § 251 Abs. 3 AO entnommen werden kann, in Form eines Feststellungsbescheids vorzunehmen.

 

Normenkette

InsO § 178 Abs. 3; AO § 168 S. 2, § 251 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.11.2011; Aktenzeichen V R 13/11)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides v. 10.4.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung v. 11.8.2009 einen Feststellungsbescheid zu erlassen, demzufolge eine Insolvenzforderung in Höhe von 27.263,45 Euro besteht.

2. Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, mit Rücksicht auf seine Zustimmung zur Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 einen Änderungsbescheid zu erlassen, der vom Kläger festgestellte und in die Tabelle eingetragene Umsatzsteuerforderungen des Jahres 2006 mindert.

Die H. H/T gab bis zum August 2006 Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Am 23.8.2006 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte machte beim Insolvenzverwalter mit Schreiben v. 30.10.2006 eine Insolvenzforderung in Höhe von 36.416,67 Euro geltend. Die Forderung enthielt die nach den Umsatzsteuervoranmeldungen Mai – August 2006 geschuldeten Umsatzsteuerbeträge. Sie wurde vom Insolvenzverwalter am 26.1.2007 „zur Tabelle anerkannt” und in die Tabelle als festgestellt eingetragen.

Am 25.5.2007 ging beim Beklagten eine Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum v. 1.1.-22.8.2006 ein, die einen Steuerbetrag von 43.576,54 Euro und damit einen geringeren Betrag als die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2006 auswies. Der Beklagte erteilte am 19.7.2007 seine Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO. Am 10.4.2008 lehnte der Beklagte eine Änderung des Tabelleneintrags im Sinne einer Verminderung der Steuerforderung nach Maßgabe der Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum v. 1.1.-23.8.2006 mit der Begründung ab, der Tabelleneintrag wirke gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil und sei nur unter den Voraussetzungen einer Restitutionsklage abzuändern. Der Einspruch des Klägers v. 7.5.2008 wurde mit Einspruchsentscheidung v. 11.8.2009 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klage v. 9.9.2009 zielt auf eine Korrektur der Forderungsanmeldung. Die in die Tabelle eingetragene Forderung entspreche nicht der materiellen Rechtslage. Bei Änderungen der tatsächlichen Grundlagen müsse der Gläubiger seine angemeldeten Forderungen gegebenenfalls reduzieren. Es müsse verhindert werden, dass der Beklagte am Erlös des Insolvenzverfahrens in unberechtigter Weise partizipiere.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 10.04.2008 in Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2009 werden im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn E. H., Aktenzeichen A) des Amtsgerichts K., Steuerforderungen in Höhe von 27.263,45 Euro, bestehend aus

LSt-SZ 06/2006 in Höhe von

83,00 Euro,

LSt-SZ 07/2006 in Höhe von

42,00 Euro,

USt 2006 (01.01.2006 bis 22.08.2006) in Höhe von

26.275,06 Euro,

USt-SZ 05/2006 in Höhe von

78,00 Euro,

USt-SZ 06/2006 in Höhe von

127,00 Euro,

USt-SZ 05/2006 in Höhe von

251,00 Euro,

USt-SZ 07/2006 in Höhe von

145,50 Euro,

Sol.LSt-SZ 06/2006 in Höhe von

3,00 Euro,

Sol.LSt-SZ 07/2006 in Höhe von

1,50 Euro,

Investitionszulage 2001 in Höhe von

200,94 Euro und

Solizuschlag LSt 05/2006 in Höhe von

56,54 Euro

zur Insolvenztabelle festgestellt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die in der Tabelle festgestellte Insolvenzforderung sei im Streitfall unabänderlich. Eine Korrektur komme nur unter den Voraussetzungen einer Restitutionsklage in Betracht, die nicht vorlägen. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass die Änderungsvorschriften für Steuerbescheide nach §§ 172 AO zugunsten des Klägers angewendet werden könnten.

Auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Akten des Beklagten wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beteiligten sind darüber einig, dass dem Beklagten materiell eine Insolvenzforderung nicht in der festgestellten Höhe von 36.416,67 Euro, sondern, wenn man die nachträgliche Anmeldung des Beklagten v...

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