rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Notarielles Kaufangebot kein „gleichstehender Rechtsakt” nach § 7h bzw. § 7i EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Unabhängig davon, ob ein notarielles Kaufangebot innerhalb oder außerhalb der Bindungsfrist angenommen wird, kann dieses nicht als dem obligatorischen Erwerbsvertrag „gleichstehender Rechtsakt” i. S. d. § 7h EStG bzw. § 7i EStG angesehen werden (Festhaltung am (Senats-)Beschluss des Sächsischen FG v. 29.7.2009, 6 V 735/09).

 

Normenkette

EStG §§ 7h, 7i; BGB § 152 S. 1, § 313 S. 1, § 182

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.02.2013; Aktenzeichen IX R 32/12)

BFH (Aktenzeichen IX B 73/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein dem obligatorischen Erwerbsvertrag „gleichstehender Rechtsakt” nach § 7h EStG bzw. § 7i EStG anzunehmen ist.

Die Kläger gaben gegenüber der Firma (künftig: Bauträger) am 10.07.2003 ein notariell beurkundetes Vertragsangebot zum Abschluss eines Bauträgervertrages über die Wohneinheit WE 1 in der Str. in Z. ab. In dem Vertragsangebot heißt es unter Punkt A.I. unter anderem: „Der Anbieter hält sich an dieses Angebot vier Monate gerechnet ab heute unwiderruflich gebunden. Der Angebotsempfänger kann das Angebot bis zu diesem Termin annehmen. Nach Ablauf der Frist erlischt das Angebot nicht von selbst, kann jedoch durch den Anbieter jederzeit widerrufen werden.” Mit Nachtragsvermerk vom 24.07.2003 erfolgte eine Schreibfehlerberichtigung insoweit, als im Angebot im Rahmen der Zuordnung eines Stellplatzes statt der WE 1 fehlerhaft die WE 12 genannt worden war. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 11.11.2003 nahm der Bauträger das Angebot an.

Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO vom 14.01.2005 stellte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für die Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Grundlagen für die Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999 bzw. die erhöhte Investitionszulage nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 dergestalt fest, das er Anschaffungskosten für nach Kaufvertragsabschluss durchgeführte Modernisierungs – bzw. Baumaßnahmen i.H.v. 90.391 Euro anerkannte. Dabei legte er den 10.06.2003 (gemeint ist wohl der 10.07.2003) als Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des obligatorischen Kaufvertrages oder gleichstehenden Rechtsaktes zugrunde. Eine Feststellung für die erhöhten Absetzungen nach §§ 7 h, 7 i und 10 f. EStG wurde in diesem Bescheid nicht getroffen.

Im Rahmen einer beim Bauträger durchgeführten Betriebsprüfung (Prüfungsbericht vom 03.12.2007) gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass zwar für die WE 1 auch begünstigte Sanierungsaufwendungen nach § 7 h und 7 i EStG vorlägen, dass aber maßgeblicher Zeitpunkt für die Begünstigung erst die Annahme des Vertragsangebots durch den Bauträger sei. Ein einem obligatorischen Kaufvertrag gleichstehender Rechtsakt könne nicht angenommen werden, da die Annahme erst nach Ablauf der von den Klägern gesetzten Bindungsfrist erfolgt sei. Da bis zum Abschluss des Kaufvertrages bereits 69,17 % der Baumaßnahmen durchgeführt worden seien, könnten lediglich 26.829 Euro als nachträgliche Herstellungskosten anerkannt werden. Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Betriebprüfung an und erließ unter dem 09.06.2008 den streitgegenständlichen Änderungsbescheid. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Mit Schreiben vom 07.07.2008 legten die Kläger Einspruch ein und trugen zur Begründung im Wesentlichen vor, das notarielle Kaufvertragsangebot vom 10.07.2003 habe einen Formfehler enthalten. Mit Nachtragsvermerk vom 24.07.2003 sei eine Berichtigung dergestalt erfolgt, dass es auf Seite 7 unter B. Bauträgervertrag Ziff. I, Nr. 4 statt Wohnungseigentumseinheit Nr. WE 12 jeweils richtig WE 1 heißen müsse. Die Annahmefrist habe sich somit um 14 Tage auf den 24.11.2003 verlängert, sodass keine Fristüberschreitung eingetreten sei. Hinzu komme, dass der Bauträger bereits mit Schreiben vom 06.11.2003 an die Notare die Kaufvertragsannahme ausgesprochen und um Vorbereitung der Annahme des Kaufvertrages zum nächstmöglichen Termin gebeten habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 01.09.2010 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Das notarielle Kaufangebot vom 10.07.2003 könne nicht als gleichstehender Rechtsakt i.S.v. § 7 h oder § 7 i EStG angesehen werden. Hiervon seien lediglich diejenigen Fälle erfasst, welche dem Abschluss eines obligatorischen Vertrages gleichgestellt seien, also die gleichen bindenden Wirkungen für die Vertragsparteien auslösten wie der Abschluss eines Vertrages. Der Einwand der Kläger, dass durch den Nachtragsvermerk vom 24....

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