Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berichtigung einer weder unvollständigen noch unrichtigen Rechnung. keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen an Betriebsvorrichtungen. Module einer Biogasanlage. keine Billigkeitsmaßnahme bei noch änderbarer (offensichtlich) fehlerhafter Steuerfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Rechnung kann nach § 31 Abs. 5 S. 1 UStDV berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG enthält oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Diese Berichtigungsvoraussetzungen sind nur dann erfüllt, wenn die ursprüngliche Rechnung falsche oder unvollständige Angaben enthielt. Ist dies nicht der Fall, ist (und war) die Rechnung einer Berichtigung nicht zugänglich.

2. Betriebsvorrichtungen sind für die Frage der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG keine Bauwerks- und damit auch keine Grundstücksbestandteile.

3. Module einer Biogasanlage, die der Erzeugung von Biogas und damit mittelbar der Erzeugung von elektrischer Energie, d.h. dem Zweck dienen, zu dem die Biogasanlage überhaupt betrieben wird, sind Betriebsvorrichtungen.

4. Die Korrektur einer (offensichtlich) fehlerhaften Steuerfestsetzung im Billigkeitsverfahren ist aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig, wenn sie noch im Rahmen einer offenen oder änderbaren Steuerfestsetzung vorgenommen werden kann.

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 4, §§ 14a, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 S: 2; UStDV § 31 Abs. 5 S. 1; BewG § 68; AO §§ 227, 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2020; Aktenzeichen XI R 10/17)

 

Tenor

1. Der Bescheid über Umsatzsteuer 2007 vom …, zuletzt geändert am … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird dahingehend geändert, dass weitere Vorsteuern in Höhe von EUR … zu berücksichtigen sind. Die Berechnung wird dem Beklagten auferlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 19% und der Beklagte 81%.

3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Subunternehmern ihrer Organgesellschaft in Anspruch nehmen kann und den Erlass von Zinsen beanspruchen kann.

Die Klägerin war im Streitjahr Organträgerin der … GmbH (künftig GmbH). Diese ließ als Generalunternehmerin der … GmbH & Co KG (künftig Auftraggeberin) in … einen Bioenergiepark errichten, in dem in vierzig – im Wesentlichen jeweils aus einem Fermenter bestehenden – dezentralen Anlagen (Modulen) während einer Verweilzeit von durchschnittlich sechzig Tagen durch Umsetzung von nachwachsenden Rohstoffen (Mais, Getreide, Gülle) zunächst Biogas erzeugt, dieses in einem Blockheizkraftwerk verbrannt, die Verbrennungsenergie in Elektroenergie umgewandelt und Letztere über einen Transformator in das Stromnetz eingespeist wird. Die bei der Erzeugung des Biogases zurückbleibenden Gärreste sollen in einem zum Bioenergiepark gehörenden Düngemittelwerk zu Dünger verarbeitet werden. Zur Infrastruktur des Parks gehören außerdem Lagerhallen sowie Verwaltungs- und Sozialgebäude. Grundstückseigentümer sind die Gemeinden … und …, die Stadt … sowie der Zweckverband … Die Auftraggeberin hat das Grundstück von den Eigentümern angemietet.

Die GmbH war nach dem Generalunternehmervertrag vom … unter darin näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, Subunternehmer einzuschalten.

Die GmbH beauftragte die X AG, zum Pauschalfestpreis von EUR … zuzüglich Umsatzsteuer Leistungen zur starkstromtechnischen Erschließung des Parks zu erbringen. Geschuldet waren Planung, Lieferung und Montage der Eigenbedarfsversorgung sowie der Energieabführung. Außerdem beauftragte sie die Y GmbH damit, die Netzwerkverkabelung vorzunehmen sowie Leistungen zum Überspannungsschutz der Trafostationen und der Module zu erbringen.

Die X AG rechnete gegenüber der GmbH EUR … einschließlich EUR … Umsatzsteuer ab. Sie entrichtete die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt. Die Klägerin machte im Jahr 2007 den Betrag von EUR … als Vorsteuer geltend. Die Y GmbH rechnete gegenüber der GmbH EUR … einschließlich EUR … Umsatzsteuer für die Netzwerkverkabelung und EUR … einschließlich EUR … an Umsatzsteuer für den Überspannungsschutz ab. Sie entrichtete die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt, die Klägerin machte insoweit EUR … als Vorsteuer geltend.

Die Klägerin gab am … die Umsatzsteuererklärung für 2007 ab und erklärte darin Umsätze zu 19% in Höhe von EUR …, Umsätze zu 7% in Höhe von EUR …, Umsätze zu anderen Steuersätzen in Höhe von EUR …, innergemeinschaftliche Erwerbe zum Steuersatz von 19% in Höhe von EUR …, Umsätze gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Ab...

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