Das Thema der Sachspenden ist insbesondere durch die Corona-Krise wieder zu einem steuerbrisanten Thema geworden. Vielfach war es in der Vergangenheit so, dass es die Unternehmen günstiger kam, wenn Sie ihre Waren vernichtet haben anstatt sie zu spenden. Denn bei der Spende schlug die Umsatzsteuer zu buche. Dies führte dazu, dass Waren (zum Beispiel Saisonkleidung, die nicht mehr verkauft werden konnte) vernichtet wurde, statt sie an hilfsbedürftige Menschen und Organisationen zu spenden.

Diese Situation nahm das Bundesfinanzministerium zum Anlass, ein neues BMF-Schreiben zu erlassen, in dem genau diese Schwachstellen in Angriff genommen wurden.[1]

3.1 Unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1 b UStG

In der Regel liegt bei der Spende von noch brauchbaren Waren durch einen Unternehmer eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b UStG vor. Damit wird die Spende einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und unterliegt der Umsatzsteuer. Eine Umsatzversteuerung erfolgt jedoch nur, wenn de gespendete Gegenstand/die gespendete Ware zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt des Warenbezugs berechtigt hat. Durch dieses System soll der unversteuerte Letztverbrauch der Ware verhindert werden.

Die Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe richtet sich nach dem Einkaufspreis zzgl. etwaiger Nebenkosten oder ggf. dem Selbstkostenpreis.[1] Maßgebend ist der Zeitpunkt der Realisierung dieses Umsatzes.

Ist kein Einkaufspreis ermittelbar, ermittelt sich die Bemessungsgrundlage nach dem fiktiven Einkaufspreis (= i. d. R. die Wiederbeschaffungskosten) zum Zeitpunkt der Spende.[2]

Anstelle von Geld können auch Sachen gespendet werden (= Sachzuwendungen). Sachspenden dürfen allerdings nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn eine Spendenbescheinigung ausgestellt wird, in der genaue Angaben darüber enthalten sind, welcher Gegenstand zugewendet worden ist, z. B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis usw.

Es können auch Gegenstände aus dem Betriebsvermögen gespendet werden. Um diesen Gegenstand spenden zu können, muss der Unternehmer ihn aus dem Betriebsvermögen entnehmen. Als Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert (= tatsächlicher Wert) anzusetzen.

Aber! Statt des Teilwerts kann (wahlweise) auch der Buchwert angesetzt werden, wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke spendet.[3]

 
Praxis-Beispiel

Praxis-Beispiel: Umsatzsteuerbemessungsgrundlage eines abgeschriebenen Computers

Sie spenden Ihren Computer, der bis auf einen Erinnerungswert von 1 EUR abgeschrieben ist, an eine begünstigte Einrichtung. Der gebrauchte und abgeschriebene Computer hat noch einen Wert von 100 EUR, da der Computer noch nicht wertlos ist. Da Sie den Computer unmittelbar nach der Entnahme spenden, setzen Sie den Buchwert von 1 EUR als Entnahmewert an. Die Umsatzsteuer der Sachentnahme beträgt allerdings (100 EUR × 19 %=) 19 EUR.

Die Spende ist dann mit dem Entnahmewert (zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer) anzusetzen.[4] D. h., dass im Beispielsfall die Spendenbescheinigung auf einen Betrag von maximal (1 EUR + 19 EUR =) 20 EUR ausgestellt werden darf.

[2] UStAE 10.6 Abs. 1 S. 2.
[4] R 10b.1 Abs. 1 Satz 4 EStR.

3.2 Einteilung der Sachspenden nach dem BMF-Schreiben vom 18.03.2021

Warum war dieses BMF-Schreiben vom 18.3.2021 notwendig? Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht keine Möglichkeit vor, auf eine Umsatzbesteuerung zur verzichten, wenn die Spende aus dem Unternehmensvermögen stammt. Um hier den Unternehmen die Möglichkeit von Sachspenden zu erleichtern, muss die Regelung zur Bemessungsgrundlage überprüft werden.[1]

Das BMF-Schreiben nimmt hier eine Unterteilung in 3 Bereiche vor:

1. Für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Wertabgabe muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob der Gegenstand/die Ware im Zeitpunkt der Spende noch verkehrsfähig war. Laut dem BMF-Schreiben vom 18.3.2021 ist zum Beispiel bei Lebensmitteln von einer eingeschränkten oder nicht mehr vorhandenen Verkehrsfähigkeit auszugehen, wenn sich diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums befinden. Dies gilt ebenso für Non-Food-Artikel, die ein Mindesthaltbarkeitsdatum haben (zum Beispiel Kosmetika, pharmazeutische Artikel, Bau-Chemieprodukte wie Silikon), aber auch Frischwaren (zum Beispiel Obst und Gemüse und Backwaren) und Blumen.

Die anzusetzende Bemessungsgrundlage für diese Waren mit eingeschränkter oder nicht mehr vorhandener Verkehrsfähigkeit beträgt 0 EUR.

Diese Regelung erleichtert die Lebensmittelspenden enorm und verhindert weitere Lebensmittelverschwendung.

2. Bei anderen Gegenständen und Waren, ausgenommen die, die unter 1. aufgezählt sind, wird von einer eingeschränkten Verkehrsfähigkeit ausgegangen, wenn sie erhebliche Material- oder Verpackungsfehler aufweisen. Hiervon ist unter anderem auszugehen, wenn

  • eine falsche Etikettierung vorgenommen wurde,
  • Retouren beschädigt sind oder
  • die Artikel falsch befüllt wurden.

Ebens...

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