Nur verkehrsfähige Gegenstände mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert können als Einlage in die GmbH eingebracht werden. Diese Gegenstände sind entsprechend der sachenrechtlichen Vorschriften auf die (Vor-)GmbH zu übertragen, also z. B.:

  • bei Forderungen im Wege der Abtretung
  • bei Urheberrechten durch Einräumung einer Lizenz
  • bei beweglichen Sachen durch Übereignung
  • bei Immobilien genügt die Auflassung i. V. m. der Eintragungsbewilligung und der Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt

Bei einer Sachgründung weist der Gesellschaftsvertrag die Besonderheit auf, dass die Gegenstände der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag exakt zu bezeichnen und auf die konkrete Stammeinlage zu beziehen sind. Daneben muss ein Sachgründungsbericht erstellt werden.

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