Leitsatz

1. Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.

2. Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Benzingutscheine, wendet er seinem Arbeitnehmer auch dann eine Sache i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 1 und 9 EStG zu, wenn der Arbeitnehmer auf seine Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Benzingutscheine von seinem Arbeitgeber die Kosten erstatten lässt.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 2 S. 1, 9, § 19 Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

Arbeitgeber K überließ seinen Arbeitnehmern monatlich Benzingutscheine, mit denen an beliebigen Tankstellen getankt werden konnte. Die Gutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten z.B.: "Gutschein über Pkw-Treibstoff SUPER bleifrei – 29 Liter, einzulösen im November 2007". Die Arbeitnehmer tankten und bezahlten an der Tankstelle, K erstattete ihnen die Beträge und behandelte diese Zuwendungen als Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 9 EStG. Das FA ging von Barlohn aus und forderte LSt nach.

Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2009, 2 K 1432/09, Haufe-Index 2370886, EFG 2011, 42).

 

Entscheidung

Der BFH entschied aus den unter Praxis-Hinweise erläuterten Erwägungen, dass Sachlohn vorliegt. Er hob daher die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt.

 

Hinweis

1. Auch hier war – auf Grundlage der Rechtsgrundsätze, wie zum Urteil VI R 27/09 (BFH/NV 2011, 484, BFH/PR 2011, 124) erläutert – die Frage: Was konnten die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber K beanspruchen? Die ausgegebenen Benzingutscheine berechtigten lediglich zum Bezug von Pkw-Treibstoff. Also lag Sachlohn vor.

2. Der BFH stellte im Streitfall auch klar, dass es für die Differenzierung zwischen Geld- und Sachleistung keinen Unterschied macht, ob der Gutschein lautet "Gutschein über 30 l Normalbenzin" oder "Gutschein über Normalbenzin im Wert von 40 EUR". Denn mehr als Treibstoff kann der Arbeitnehmer weder so noch so beanspruchen.

3. Unerheblich ist, so der BFH weiter, ob der Arbeitnehmer selbst tankt und dabei ggf. auch eigene Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Tankstellenbetreiber begründet. Denn der Inhalt der vom Arbeitgeber gegebenen Zusage "Freibenzin" bleibt unverändert, auch wenn der Arbeitgeber sich dafür entscheidet, den Anspruch des Arbeitnehmers so zu erfüllen, dass er seinem Arbeitnehmer die Kosten erstattet. Insoweit ist der Streitfall ein Beispiel für den vom BFH entwickelten Rechtsgrundsatz, dass der Inhalt des arbeitsvertraglichen Anspruchs selbst und nicht die Art und Weise der Erfüllung entscheidend ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.11.2010 – VI R 41/10

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