Zusammenfassung

 
Überblick

Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern neben dem Lohn oder Gehalt Sachzuwendungen. Dabei handelt es sich um Leistungen, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert bestehen. Diese Sachzuwendungen gehören zum Arbeitslohn im steuerrechtlichen Sinne, aber auch zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, sofern sie steuerpflichtig sind. Was genau man unter Sachbezügen versteht und was Sie bei Sachbezügen prüfen müssen, bevor Sie buchen, darüber informiert dieser Beitrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Regelungen zur Bewertung von Sachbezügen sind in § 8 Abs. 2 und 3 EStG, R 8.1 und 8.2 LStR, ebenfalls im Sozialgesetzbuch § 14 Abs. 1 SGB IV und im Umsatzsteuergesetz § 10 Abs. 4 und 5 UStG zu finden.

1 Bewertung von Sachbezügen

Bei der Gewährung von Sachbezügen ist grundsätzlich zu prüfen:

  • Wie ist der Sachbezug zu bewerten?
  • Ist der Sachbezug lohnsteuerpflichtig? Wenn ja: Ist der Sachbezug individuell beim Arbeitnehmer zu versteuern oder kann er pauschal vom Arbeitgeber versteuert werden?
  • Ist der Sachbezug sozialversicherungspflichtig?
  • Ist der Sachbezug beim Arbeitgeber ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang?

Zur Bewertung von Sachbezügen sind die Regelungen des Einkommensteuerrechts,[1] des Sozialversicherungsrechts[2] und des Umsatzsteuerrechts[3] heranzuziehen. Während die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung weitestgehend der lohnsteuerrechtlichen folgt, gibt es u. U. erhebliche Abweichungen zu umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.

Sozialversicherungsentgeltverordnung beinhaltet die amtlichen Sachbezugswerte

Der Geldwert des Sachbezugs wird ermittelt, indem man diesen entweder einzeln bewertet oder ihn mit den amtlichen Sachbezugswerten ansetzt. Diese Werte dienen zur einheitlichen Berechnung des geldwerten Vorteils sowohl für die Sozialversicherung als auch für die Lohnsteuer. Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich neu festgelegt.[4]

Letztere Bewertungsart wird bei häufig vorkommenden Sachbezügen wie freie Unterkunft und Verpflegung angewandt.

 
Achtung

Sachbezüge gelten auch bei anders vereinbarten Beträgen

Diese amtlichen Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen bzw. Arbeitsverträgen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt worden sind.

Sachbezüge, für die kein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt wurde, müssen mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe angesetzt werden.[5] Das ist der Preis (inkl. Umsatzsteuer abzgl. Nachlässen), der vom Letztverbraucher normalerweise am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird.

Alternativ kann die Ware oder Dienstleistung auch mit einem im Internet angebotenen günstigeren Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten bewertet werden.[6]

2 Sachbezüge sind einkommensteuerpflichtig

Sind Sachbezüge sog. "geldwerte Vorteile", sind sie immer einkommensteuerpflichtig. Geldwerte Vorteile sind z. B.

  • die Übereignung von Sachen (z. B. Waren) sowie
  • die Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch (z. B. Nutzung von Geschäftswagen zur privaten Nutzung).

Zunächst geht man vom Grundsatz aus, dass alles, was dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung zufließt, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.[1]

Ein geldwerter Vorteil liegt nicht vor bei:

  • Aufmerksamkeiten,
  • Schaffung der sachlichen Voraussetzung für die Arbeitsleistung oder
  • Zuwendungen im überwiegend betrieblichen Interesse.

2.1 Aufmerksamkeiten sind bis zu 60 EUR nicht steuerbar

Aufmerksamkeiten sind "Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen".[1]

In der Praxis gelten Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR brutto (unabhängig von einem Zeitraum), die dem Arbeitnehmer oder seinen Haushaltsangehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewandt werden, als Aufmerksamkeiten. Dies sind z. B.

  • Blumen,
  • Genussmittel,
  • ein Buch oder
  • ein Tonträger.

Auch Getränke und Genussmittel und trockene Brötchen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, gehören nicht zum Arbeitslohn. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im ganz überwiegend betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 EUR nicht überschreitet.

2.2 Zuwendungen im überwiegend betrieblichen Sinne

Unter Zuwendungen im überwiegend betrieblichen Sinne versteht man Maßnahmen, die

  • die Arbeitsfreude heben,
  • das Betriebsklima verbessern oder
  • die Gesundheit der Belegschaftsmitglieder erhalten.

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