Die Freigrenze für Sachbezüge beträgt seit dem Jahr 2022 50 EUR im Monat für sonstige Sachbezüge, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.[1] Diese Freigrenze kommt nicht in Betracht, wenn eine andere gesetzliche Vorschrift gilt, z. B. wenn es sich um Bezüge handelt, für die amtliche Sachbezugswerte vorgeschrieben sind, bei Pkw-Nutzung, bei Wohnungsüberlassung oder wenn der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG zur Anwendung kommt.

 
Achtung

Freigrenze – bei Überschreiten volle Steuerpflicht

Hier handelt es sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Wird die Freigrenze in einem Monat überschritten, ist der gesamte geldwerte Vorteil zu versteuern. Die Freigrenze darf auch nicht auf eine Jahresfreigrenze hochgerechnet werden.

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