Gibt der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter Essensmarken aus,[1] die diese in einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung einlösen können, ist die Essensmarke entweder mit ihrem Verrechnungswert oder mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Die Leistungen können auch in Form einer "Essensmarken-App" oder in Form von eingereichten Einzelbelegen bestehen.[2]

Bewertung der Essensmarke mit dem Sachbezugswert

Voraussetzungen:

  • Es muss tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben werden.
  • Es darf nur eine Essensmarke pro Mahlzeit in Zahlung genommen werden.
  • Der Verrechnungswert der Essensmarke übersteigt den aktuell gültigen amtlichen Sachbezugswert von 4,13 EUR um nicht mehr als 3,10 EUR, d. h., der Verrechnungswert der Essensmarke beträgt max. 7,23 EUR.
  • Essensmarken werden nicht an Arbeitnehmer ausgegeben, die eine Auswärtstätigkeit ausüben.
 
Praxis-Beispiel

Essensmarken werden mit Sachbezug bewertet

Der Arbeitnehmer (sofern er keine Auswärtstätigkeit ausübt) bekommt von seinem Arbeitgeber neben seinem Lohn pro Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 7,23 EUR. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber pauschal Essensmarken für 15 Tage im Monat ausgibt, dann entfällt die Pflicht zum Nachweis der tatsächlichen Abwesenheitstage.

1. Variante:

 
Wert der Essensmarke: 7,23 EUR
Eigenzahlung des Arbeitnehmers: 4,13 EUR

Folge: Es entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der Arbeitnehmer erhält den Zuschuss von 3,10 EUR × 15 Essensmarken = 46,50 EUR steuerfrei.

2. Variante:

 
Wert der Essensmarke: 7,23 EUR
Eigenzahlung des Arbeitnehmers: 0 EUR
geldwerter Vorteil: 4,13 EUR

Folge: Der geldwerte Vorteil i. H. v. monatlich 15 × 4,13 EUR = 61,95 EUR ist beim Arbeitnehmer entweder individuell (dann unterliegt er auch der SV-Pflicht) oder pauschal zu versteuern. Er kann aber auch pauschal vom Arbeitgeber versteuert werden.

Bewertung der Essensmarke mit ihrem Verrechnungswert

 
Praxis-Beispiel

Essensmarken werden mit ihrem Verrechnungswert bewertet

Der Arbeitnehmer bekommt von seinem Arbeitgeber neben seinem Lohn pro Tag eine Essensmarke im Wert von 7,30 EUR. Der Verrechnungswert der Essensmarke übersteigt den amtlichen Sachbezugswert von 4,13 EUR um mehr als 3,10 EUR. Daher ist der Verrechnungswert der Essensmarke in voller Höhe mit 7,30 EUR als geldwerter Vorteil individuell beim Arbeitnehmer zu versteuern. In diesem Fall wäre die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % ausgeschlossen.

Um dieses zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber also darauf achten, dass der Wert der Essensmarke 7,23 EUR nicht übersteigt.

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