Die beitragsrechtliche Einstufung der Sachbezüge richtet sich inhaltlich weitestgehend nach dem Steuerrecht. Die grundsätzliche Pflicht, Sachbezüge auch der Sozialversicherung zu unterwerfen, ergibt sich aus dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgeltbegriff:[1]

"Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden."

Ausnahme: Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden Bezüge dem Arbeitsentgelt nicht zugeordnet, soweit

Solche Sachbezüge sind sozialversicherungsfrei, sofern sie für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal versteuert wurden.[2] Als Abrechnungszeitraum gilt das jeweilige Kalenderjahr bis zum Ende der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung (spätestens am 28.2. bzw. 29.2. des Folgejahres).

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