Grundsätzlich haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf alle Leistungen, die Ihre vollbeschäftigten Arbeitnehmer erhalten.
Das bedeutet, dass Sie Ihre Mini-Jobber nicht willkürlich beispielsweise von vergünstigten Mahlzeiten ausschließen dürfen, um die Entgeltgrenze nicht zu überschreiten. Tun Sie das dennoch, liegt insoweit ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. Das hat zur Folge, dass der Ausschluss der Mini-Jobber von vergünstigten Mahlzeiten unwirksam ist.
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