Das gilt selbst dann, wenn Sie die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht für angemessen halten. Sie müssen bei freier oder verbilligter Kost immer mindestens die betreffenden Sachbezugswerte ansetzen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag einen anderen Wert festlegt.

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