Nimmt der Arbeitnehmer an einer Bewirtung von Geschäftsfreunden teil, gehört der Kostenanteil, der auf die Arbeitnehmer entfällt, nicht zum Arbeitslohn. Findet die Bewirtung allerdings während einer Geschäftsreise statt, muss der Arbeitgeber nur dann den Sachbezugswert für diese Mahlzeit ansetzen, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat. Der Sachbezugswert beträgt 2024 für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 EUR und für ein Frühstück 2,17 EUR. Ist kein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wird beim Arbeitnehmer die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand entsprechend gekürzt.

 
Praxis-Beispiel

Bewirtung auf Dienstreise

Der Arbeitnehmer unternimmt am 10.2. von 8 Uhr bis 17.00 Uhr eine Dienstreise, bei der er mittags einen Geschäftsfreund bewirtet. Ab 2024 rechnet er wie folgt ab:

 
Bewirtungskosten 54,00 EUR

Verpflegungspauschale (geplante Anpassung ab 2024 mit dem Wachstumschancengesetz, bis zur Beschlussfassung 14 EUR)

Kürzung der Pauschale 32 EUR (geplante Anpassung ab 2024 mit dem Wachstumschancengesetz, bis zur Beschlussfassung 28 EUR) × 40 % =

16,00 EUR

12,80 EUR
3,20 EUR
   
Es können steuerfrei erstattet werden 57,20 EUR

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