Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind gem. § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei. Dies gilt auch, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt.[1] Voraussetzung ist, dass es sich um Leistungen handelt, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.[2] Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann m. E. auch weiterhin unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden.[3]

Gleichgültig ist, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgen. Vergleichbare Einrichtungen sind etwa Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tages- oder Wochenmütter sowie Ganztagspflegestellen. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Die Betreuung allein genügt nicht. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie nicht steuerfrei. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.

Begünstigt sind grundsätzlich nur Leistungen für Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. Die Schulpflicht ist nicht zu prüfen bei Kindern, die

  • das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder
  • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.

Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt oder noch nicht eingeschult sind.[4] Hierunter fällt nicht die vom Arbeitgeber erstattete Gebühr für den Besuch von Vorklassen der Grundschulen.[5] Gewährt der Arbeitgeber einen zweckgebundenen steuerfreien Zuschuss zu den Kindergartenbeiträgen, wird der Sonderausgabenabzug in gleicher Höhe gekürzt. Diese Kürzung erfolgt gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.[6]

Wegen der pauschalen Entgelte für die kostenlose Vermittlung von Kinderbetreuungsdiensten s. "Sozialleistungen".

Die Mahlzeitengewährung an Erzieherinnen eines Kindergartens wird nicht besteuert.[7]

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