Der geldwerte Vorteil aus vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Nutzung überlassenen Fahrrädern und Pedelecs, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind und somit nicht zu den Kraftfahrzeugen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zählen, wird seit 1.1.2019 über § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zur Nutzung, nicht hingegen für die Übertragung des Eigentums an den Fahrrädern/Pedelecs auf den Arbeitnehmer. Eine Anrechnung des steuerfreien geldwerten Vorteils aus der Überlassung des Fahrrads/Pedelecs auf die Entfernungspauschale wird in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG ausdrücklich ausgeschlossen. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 37 EStG ist auf vor dem 1.1.2031 endende Lohnzahlungszeiträume befristet.[1]

Da die Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG voraussetzt, dass der geldwerte Vorteil zusätzlich zum ohnehin ­geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, führt eine Gehaltsumwandlung nicht zur Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Fahrrads/Pedelecs. In diesen Fällen ist der geldwerte Vorteil nach der bundeseinheitlichen Regelung zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern zu ermitteln. Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung, ohne dass die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 37 EStG greift, setzt die Finanzverwaltung als geldwerten Vorteil 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer an. Damit sind sowohl Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten zu einem gleichbleibenden Treffpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet als auch Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegolten. Da es sich hierbei um einen lohnsteuerlichen Durchschnittswert handelt, ist die 50-EUR-Freigrenze nicht anzuwenden.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad im Wege einer Gehaltsumwandlung erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten zu einem gleichbleibenden Treffpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) für 2019 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten und ab 1.1.2020 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrrad bei den Regelungen des vorhergehenden Absatzes (1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer).

Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), ist der Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR zu berücksichtigen, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.

Ist ein Elektrofahrrad (E-Bike) verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils die für Kraftfahrzeuge geltende 1 %-Regelung (bezogen auf den geviertelten Listenpreis), anzuwenden, ggf. zuzüglich des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. H. v. 0,03 % des (halben) Listenpreises je Entfernungskilometer.[2]

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