Auf zweckgebundene Bargeldleistungen an Arbeitnehmer z. B. für Fitness-/Sportclubs wurde bis einschließlich 2019 die Freigrenze für Sachbezüge angewendet.[1] Ab 2020 liegt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG Barlohn vor. Der Zuschuss des Arbeitgebers in eine von den Arbeitnehmern unterhaltene Gemeinschaftskasse zu einer 2-tägigen Betriebsveranstaltung ist kein Arbeitslohn, wenn der maßgebliche Freibetrag (110 EUR) nicht überschritten ist.[2] Eine Gehaltsumwandlung von Barlohn in Sachlohn zur Inanspruchnahme der Freigrenze bei Waren und Dienstleistungen für die Zukunft ist ab 2020 nicht mehr zulässig.[3]

Seit 1.1.2022 beträgt die Freigrenze 50 EUR pro Monat.

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