Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers anlässlich der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht steuerpflichtig, wenn sie einschließlich Umsatzsteuer die Freigrenze von 110 EUR nicht übersteigen. Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR sind in die 110-EUR-Freigrenze einzubeziehen.[1] Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer mehr als 110 EUR je teilnehmender Person, sind die Aufwendungen Arbeitslohn. Die Freigrenze soll nicht eingreifen bei Bewirtungskosten des Arbeitgebers aus Anlass der Beförderung eines Arbeitnehmers, weil hier der Entgeltgedanke im Vordergrund steht.

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