Hier ist der anteilige amtliche Sachbezugswert maßgebend, wenn der Arbeitgeber durch Leistungen, z. B. Barzuschüsse oder Sachleistungen, etwa in Form der verbilligten Überlassung von Räumen, Energie oder Einrichtungsgegenständen, an den Betreiber der Einrichtung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt.[1] Dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Betreiber der Einrichtung unmittelbare Beziehungen bestehen, ist nicht erforderlich. Mittelbare Beziehungen, z. B. unter Einschaltung eines sog. Essenmarken-Emittenten, reichen aus. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Mahlzeiten im Rahmen eines Reihengeschäfts zunächst an den Arbeitgeber und erst von diesem an den Arbeitnehmer abgegeben werden.[2]

Ein geldwerter Vorteil ist beim Arbeitnehmer zu erfassen, wenn und soweit der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis (einschließlich Umsatzsteuer) den anteiligen amtlichen Sachbezugswert unterschreitet.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2
Berechnung des geldwerten Vorteils

 
Preis der Mahlzeit 5,00 EUR
Sachbezugswert der Mahlzeit 3,80 EUR
Zahlung des Arbeitnehmers 1,50 EUR
Geldwerter steuerpflichtiger Vorteil des ­Arbeitnehmers 2,30 EUR
[1]

S. Abschnitt 2.5.4 zu den Fällen der Barzuschüsse an den Arbeitnehmer bei Essenmarken.

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