Für Investitionen in das Anlagevermögen[1] kann eine Investitionszulage beantragt werden.[2] Voraussetzung für die Gewährung ist u. a., dass das geförderte Anlagegut innerhalb der maßgeblichen Frist Anlagevermögen bleibt und auch nicht vorübergehend dem Umlaufvermögen zugeführt wird.[3]
InvZulG 2010 v. 7.12.2008, BGBl 2008 I S. 2350, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums – Wachstumsbeschleunigungsgesetz – v. 22.12.2009, BGBl 2009 I S. 3950.
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