(1) 1Kulturdenkmäler sind Sachen, Teile oder Mehrheiten von Sachen aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhalt aus geschichtlichen Gründen, insbesondere künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen, ein öffentliches Interesse besteht. 2Diese können von Menschen geschaffen oder natürlich entstanden sein. 3Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Kulturdenkmäler, Baudenkmäler und Bodendenkmäler. 4Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind auch Baudenkmäler und Bodendenkmäler, die als "Kulturerbe" in die "Liste des Erbes der Welt" nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213, 215) eingetragen sind.

 

(2) 1Baudenkmäler sind

 

1.

Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714; 2017 I S. 280), in der jeweils geltenden Fassung, oder Teilen baulicher Anlagen bestehen (Einzeldenkmäler) oder

 

2.

Kulturdenkmäler bestehend aus Mehrheiten baulicher Anlagen, die als Gruppe räumlich und geschichtlich zusammenhängen, da sie

 

a)

auf der Grundlage einer Gesamtkonzeption entstanden sind (Gesamtanlagen),

 

b)

eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit darstellen (Ensembles) oder

 

c)

historisch oder städtebaulich zusammenhängende Siedlungsstrukturen oder Erscheinungsbilder darstellen (Denkmalbereich) unabhängig davon, ob die dazugehörigen einzelnen baulichen Anteile oder Teile von ihnen für sich Einzeldenkmäler sind; darunter

  • Ortskerne, Quartiere und Siedlungen,
  • Straßen-, Platz- und Ortsbilder sowie Ortsgrundrisse oder
  • Grün-, Frei- und Wasserflächen, Wirtschaftsflächen und -anlagen,

oder

 

3.

Garten-, Park- und Friedhofsanlagen, soweit es sich um Kulturdenkmäler handelt, die nicht unter Absatz 5 fallen.

2Zu einem Baudenkmal gehören auch sein Zubehör, seine Ausstattung sowie seine Grün-, Frei- und Wasserflächen, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

 

(3) Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines Baudenkmals oder eines oberirdisch sichtbaren ortsfesten Bodendenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung erheblich ist, sowie die zu einem Kulturdenkmal nach Absatz 1 Satz 4 gehörenden, bei der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) angemeldeten Pufferzonen, die das unmittelbare Umfeld des Kulturdenkmals, wesentliche Sichtachsen und andere Gebiete oder Merkmale umfassen, die für seine angemessene Erhaltung erforderlich sind.

 

(4) Bodendenkmäler sind Kulturdenkmäler sowie aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen erhaltenswerte Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Erdboden oder auf dem Grund eines Gewässers befinden oder befunden haben.

 

(5) Bewegliche Kulturdenkmäler sind alle nicht ortsfesten Kulturdenkmäler.

 

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Archive, soweit sie unter das Saarländische Archivgesetz vom 23. September 1992 (Amtsbl. S. 1094), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung fallen, keine Anwendung.

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