Leitsatz

Das Urteil beschäftigt sich mit der Abgrenzung zwischen einer Auskehrung aus dem Einlagekonto und einer Rückzahlung von Stammkapital im Rahmen einer Kapitalherabsetzung.

 

Sachverhalt

Die Gesellschafterversammlung einer Körperschaft beschloss am 19.10.2006 die Herabsetzung des Stammkapitals von 17 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR. Der Herabsetzungsbetrag mit 16 Mio. EUR wurde beschlussgemäß in die Kapitalrücklagen eingestellt. Aus einem weiteren Beschluss v. 30.11.2007 ergibt sich die Rückzahlung von 4 Mio. EUR aus der Kapitalrücklage an die Gesellschafter. Das Finanzamt wertete diese Rückzahlung als sonstige Leistung i. S. des § 27 KStG und nicht als begünstigte Leistung i. S. des § 28 Abs. 2 KStG. Folglich sei dafür auch noch Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführen.

 

Entscheidung

Das FG bestätigt die Auffassung des Finanzamts. Für die Abgrenzung, ob eine Ausschüttung unter Verwendung des steuerlichen Einlagekontos vorliegt oder eine Rückzahlung im Rahmen einer Kapitalherabsetzung, ist auf den Herabsetzungsbeschluss und ggf. weitere Umstände abzustellen. Hierbei kam das FG zum Ergebnis, dass die Kapitalherabsetzung mit der Einstellung des Herabsetzungsbetrags in die Kapitalrücklage abgeschlossen war. Damit konnte die Rückzahlung nicht mehr der letzte Teilakt der Kapitalherabsetzung sein. Entscheidend dabei war vor allem, dass die Auszahlung an die Gesellschafter erst aufgrund eines später gefassten Auszahlungsbeschlusses erfolgt ist. Dieser 2. Beschluss kann steuerrechtlich auch nicht als nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Herabsetzungsbeschlusses gewertet werden.

 

Hinweis

Zwar ist auch eine Einlagenrückgewähr grundsätzlich nicht steuerbar. Dazu muss der entsprechende Betrag aber in einer Steuerbescheinigung ausgewiesen werden. Im Urteilsfall wurde keine Steuerbescheinigung ausgestellt, sodass eine Einlagenrückgewähr mit 0 EUR als bescheinigt gilt (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG) und für die Leistung der ausschüttbare Gewinn als verwendet gilt (§ 27 Abs. 1 Satz 6 KStG). Das FG lehnt eine teleologische Reduktion oder eine Wiedereinsetzung bei nachträglicher Ausstellung einer Steuerbescheinigung ab.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.04.2013, 8 K 8200/09

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