Kommentar

Steuerpflichtige Einnahmen sind alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen ( § 8 Abs. 1 EStG ). Beträge, die Werbungskosten ersetzen , sind im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Werbungskosten vorher abgezogen worden waren (ständige Rechtsprechung). Das gilt auch für Aufwendungen, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen worden waren, wenn sie nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zurückgezahlt werden.

Daher ist ein Disagio , das im Rahmen eines Grundstückskredits 1985 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen worden war und 1990 – nach Errichtung des Eigenwohnzwecken dienenden Gebäudes – aufgrund einer Sondertilgung zum Teil zurückerstattet wurde, insoweit als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung ( § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ) zu erfassen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.03.1995, IX R 41/93

Hinweise:

Der Steuerpflichtige hatte im Streitjahr 1990 für das offenbar 1986 gebaute und bezogene Haus die Eigenheimförderung ( § 10e EStG ) in Höhe von 10.000 DM geltend gemacht, das Finanzamt aber den zurückgezahlten Disagiobetrag als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung erfaßt.

Das Hessische FG gab der Klage statt (Urteil v. 22. 2. 1993, EFG 1993 S. 441), weil es an einer gesetzlichen Grundlage für die Besteuerung fehle.

Dem ist der BFH unter Aufhebung des FG-Urteils zu Recht nicht gefolgt. Denn für die Steuerpflicht von Einnahmen ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige noch weitere Einkünfte aus dieser Einkunftsart erzielt. Das wird z. B. an dem Fall deutlich, daß der frühere Hauseigentümer nach der Veräußerung des Hauses noch Mietzinszahlungen erhält (vgl. auch Paus , DStZ 1987, 330f, Fall 1). Für die Werbungskostenerstattung gilt nichts anderes.

Disagio

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