Die Übergabe von Individualleergut des Eigentümers (Abfüllers) an den Lieferungsempfänger (Getränkeeinzelhändler etc.) stellt durch das Pfandgeld, das der Eigentümer verlangt eine Sicherheitsleistung dar, durch die die Rückgabe sichergestellt werden soll. Durch die Rückgabe entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung aufseiten des Eigentümers. Bei der Rückzahlungsverpflichtung handelt es sich um eine Verbindlichkeit, die dem Grunde und der Höhe nach feststeht. Die Verbindlichkeit ist nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten und in der Bilanz in Ansatz zu bringen.

Pfandgelder, die ein Abfüller oder ein anderer Unternehmer von einem Abnehmer verlangt, um einen Anreiz zu geben, dass dieser die mit Pfand belegten Flaschen und Kästen zurückgibt, stellen Betriebseinnahmen dar.

3.1.1 Zivilrechtliche Betrachtung

Werden Getränke in Flaschen ohne Individualisierungsmerkmale als Einheitsleergut geliefert, so erstreckt sich nach der Rechtsprechung des BGH der Eigentumsübergang nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Flaschen und Kästen selbst.[1] Dies gilt gleichermaßen auf allen Vertriebsstufen und selbst dann, wenn der Hersteller/Vertreiber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eigentumserwerb an der Flasche ausdrücklich ausgeschlossen hat. Eine solche Vereinbarung wäre auf ein unmögliches Verhalten gerichtet und deshalb unbeachtlich. Denn durch die Vermengung von Flaschen verschiedener Hersteller kommt es zwangsläufig zu einem Eigentumsverlust des einzelnen Herstellers.

Anders verhält es sich hingegen, wenn die Mehrwegflaschen dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass sie sich von Flachen anderer Hersteller und Vertreiber unterscheiden und eindeutig als Eigentum eines bestimmten Herstellers erkennbar sind.

3.1.2 Steuerliche Betrachtung

Bilanzsteuerlich erwirbt ein Getränkehändler kein Eigentum an den Behältnissen (Flaschen, Kisten und Dosen), wenn er diese von einem Getränkeabfüller mit der Verpflichtung erhält, sie zurückzugeben. Das (wirtschaftliche) Eigentum verbleibt beim Abfüller.[1] Aus diesen Gründen kann das Pfandleergut auch nicht als Teil des Warenvorrats behandelt werden. Dem Getränkehändler steht für die an den Abfüller verauslagten Pfandgelder eine Forderung auf Rückerstattung zu. Diese ist zu aktivieren.[2]

Die Forderung auf Rückerstattung verauslagter Pfandgelder entsteht bereits im Zeitpunkt des Warenbezugs. Die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs wird jedoch bis zur Rückgabe der Dosen, Flaschen und Kästen vom Kunden hinausgeschoben. Die Rückgabe der Dosen, Flaschen und Kästen stellt kein besonderes Ereignis dar, welches erst die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen für das Entstehen der Forderung begründet.

Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Der Händler ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Getränkehändler bildet eine Rückstellung für die Rückgabeverpflichtung von Pfandgeldern

Herr Huber bezieht Getränke vom Getränkehersteller (Abfüller) und zahlt dafür 580 EUR Pfandgeld. Diese 580 EUR erhält er erstattet, wenn er das entsprechende Leergut an seinen Abfüller zurückgibt. Herr Huber wird somit nicht Eigentümer der mitgelieferten Behältnisse. Bei ihm entsteht lediglich eine Forderung, das Eigentum verbleibt beim Abfüller.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1500/1300 Sonstige Forderungen 580 1200/1800 Bank 580
[1] BMF, Schreiben v. 11.7.1995, IV B 2 S 2133 –15/95.

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