Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Leasingverhältnissen kommen sowohl beim Leasinggeber als auch beim Leasingnehmer in Betracht. Im Falle der Bilanzierung des Leasinggegenstands beim Leasinggeber ist beim Leasingnehmer eine Drohverlustrückstellung zu bilden, wenn die noch zu erbringenden Leasingraten den quantifizierbaren Beitrag der Nutzung des Leasinggegenstands für den Unternehmenserfolg übersteigen. Dies ist oftmals geboten, wenn die Leasingraten progressiv verlaufen, wobei es sich dann nicht um eine Drohverlustrückstellung, sondern um eine Verbindlichkeitsrückstellung wegen Erfüllungsrückstands handelt.[1] Beim Leasinggeber kommt eine Drohverlustrückstellung zum Ansatz, wenn die zukünftigen Aufwendungen aus dem Leasingvertrag (Abschreibungen, Zinsen Verwaltungskosten) die zukünftigen Leasingraten übersteigen. Weiterhin hat der Leasinggeber Bonitäts- und Restwertrisiken zurückzustellen, wobei der Vorrang der außerplanmäßigen Abschreibung aktivierter Vermögensgegenstände zu beachten ist.[2] Vgl. "Chartervertrag", "Mietvertrag".

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 672; vgl. auch BFH, Urteil v. 21.9.2011, I R 50/10, BB 2012 S. 184.
[2] A. A. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.5.2010, 26 W 4/08, DB 2010 S. 1454; vgl. Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 249 HGB Rz 133.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge