Kosten für die Erstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts sind rückstellungspflichtig. Für die Erstellung und Offenlegung bestehen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen in Form der handelsrechtlichen Vorschriften. Auch Aufwendungen für die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses sind rückstellungspflichtig, soweit eine auf privatrechtlicher Grundlage bestehende Verpflichtung des Unternehmens (z. B. in Satzung/Gesellschaftsvertrag, Kreditverträgen) vorliegt. Die vom BFH vorgetragene Auffassung, eine sich alleinig aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Prüfungspflicht sei keine Außenverpflichtung,[1] überzeugt nicht und wird nach der hier vertretenen Auffassung abgelehnt.[2] Weiterhin sind die voraussichtlichen Aufwendungen für die Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen für das abgelaufene Geschäftsjahr rückstellungspflichtig.[3] Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Verursachung ist es unerheblich, ob die Jahresabschlusskosten Verpflichtungen gegenüber Dritten begründen oder als interne Aufwendungen anfallen.[4]

[2] Vgl. IDW, IDW-FN 2015, S. 54 unter Verweis auf IDW RH HFA 1.009.
[4] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 668.

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