Aufwendungen für eine IFRS-Umstellung sind rückstellungspflichtig, soweit eine Außenverpflichtung besteht. Dies trifft aber nur für die gem. § 315a HGB verpflichteten Mutterunternehmen zu, die geregelte Kapitalmärkte i. S. d. EU-Rechts in Anspruch nehmen bzw. einen Antrag auf Zulassung zu einem organisierten Markt i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG gestellt haben. Hieraus ergibt sich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die im Jahr des Erfüllens der Voraussetzungen (Antragstellung auf Zulassung zu einem organisierten Markt) rückstellungspflichtig ist. Liegt demgegenüber am Abschlussstichtag lediglich die begründete Absicht vor, einen derartigen Antrag zu stellen, liegt noch keine rechtliche Verbindlichkeit vor. In die Rückstellungsbewertung sind die erwarteten internen und externen Aufwendungen (nicht: AHK für aktivierungspflichtige Vermögensgegenstände) für die Umstellung einzubeziehen.

 
Praxis-Beispiel

Die AG hat im Freiverkehr gehandelte Aktien begeben und veröffentlicht ausschließlich Jahres- und Konzernabschlüsse nach HGB. Im Juni 01 stimmt die Hauptversammlung dem Antrag von Vorstand und Aufsichtsrat zu, zur Stärkung der Kapitalbasis eine Kapitalerhöhung verbunden mit einem Segmentwechsel in den geregelten Markt durchzuführen. Der Antrag auf Zulassung zum geregelten Markt wird im Dezember 01 gestellt. Aufgrund der anstehenden Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS werden (neben nicht rückstellungsfähigen Investitionen in Hard- und Software) folgende Aufwendungen erwartet:

 
Externe Beratungskosten zur Umstellung der IT 300 TEUR
Interne Personalkosten zur Durchführung der IFRS-Umstellung 200 TEUR

Darüber hinaus werden zwei weitere Mitarbeiter im Rechnungswesen benötigt, für die Personalkosten von jährlich 80 TEUR erwartet werden.

Es ist eine Rückstellung i. H. v. 500 TEUR zu bilden, da eine Außenverpflichtung des Unternehmens am Abschlussstichtag begründet ist. Die Personalkosten der beiden einzustellenden Mitarbeiter sind nicht zurückzustellen, da hier die Ausgeglichenheitsvermutung bei Dauerschuldverhältnissen gilt.

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