Derartige Ansprüche können aus positiver Vertragsverletzung gegenüber Vertragspartnern oder unerlaubter Handlung (§§ 823ff. BGB), anderen gesetzlichen Vorschriften aus Gefährdungshaftung (z. B. ProdHaftG, UmweltHG) entstehen. Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber Vertragspartnern werden regelmäßig durch Gewährleistungsrückstellungen abgedeckt (vgl. "Gewährleistung"). Haftungsinanspruchnahmen durch Dritte sind dann rückstellungspflichtig, wenn bis zur Bilanzaufstellung Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden bzw. konkrete Tatsachen über das Vorliegen eines anspruchsbegründenden Sachverhalts bekannt sind; pauschale Rückstellungen sind unzulässig.[1] Bestrittene Rückgriffsansprüche (z. B. gegen Versicherungen) dürfen nicht aktiviert und auch nicht rückstellungsmindernd berücksichtigt werden. Unbestrittene Rückgriffsansprüche können dagegen rückstellungsmindernd berücksichtigt werden, ohne dass hierin ein Verstoß gegen den Einzelbewertungsgrundsatz gesehen wird.[2] Soweit aber die Voraussetzungen für die Aktivierung des Rückgriffsanspruchs vorliegen (z. B. Schadensmeldung an den Versicherer), ist dieser als Vermögensgegenstand zu aktivieren und die Rückstellung in voller Verpflichtungshöhe auszuweisen.

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