In § 249 HGB ist abschließend bestimmt, für welche Zwecke eine Rückstellung zu bilden ist. Bei Vorliegen der Tatbestände des § 249 HGB muss nach Handelsrecht zum nächsten Bilanzstichtag eine Rückstellung gebildet werden. Es besteht kein Wahlrecht.

Danach müssen Rückstellungen gebildet werden für

  • ungewisse Verbindlichkeiten,[1]
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,[2]
  • unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen, welche im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden,[3]
  • Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird,[4]
  • Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.[5]

Andere Rückstellungen dürfen handelsrechtlich nicht mehr gebildet werden. Die in § 249 HGB genannten Rückstellungsgründe lassen sich danach unterscheiden, ob ihnen eine Außenverpflichtung zugrunde liegt oder ob sie allein zur Vorwegnahme zukünftiger Aufwände gebildet werden dürfen (sog. Aufwandsrückstellungen, siehe unten).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge