Rz. 18

Für die handelsbilanzielle Bewertung von Rückstellungen gilt:

  • Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Rückstellungen "in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen" und
  • nach § 253 Abs. 2 HGB sind Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre abzuzinsen.

Dieser Abschnitt des Beitrages behandelt die Bewertung mit dem "Erfüllungsbetrag"[1], das Diskontierungsgebot wird unter Rz. 28 ff. behandelt. Der Gesetzgeber[2] stellt 2 wesentliche Gesichtspunkte zum Begriff Erfüllungsbetrag heraus:

  • Unter dem Begriff "Erfüllungsbetrag" ist der Betrag zu verstehen, der zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aufgebracht werden muss; dies ist bei Geldleistungsverpflichtungen der Rückzahlungsbetrag und bei Sachleistungs- oder Sachwertverpflichtungen der im Erfüllungszeitpunkt voraussichtlich aufzuwendende Geldbetrag.
  • Zudem wird mit der Verwendung des Begriffs "Erfüllungsbetrag" ausdrücklich klargestellt, dass bei der Rückstellungsbewertung in der Zukunft – unter Einschränkung des Stichtagsprinzips – künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind.

    Nachdem das HGB durch § 255 Abs. 2 HGB eine Einbeziehungspflicht von Material- und Fertigungsgemeinkosten in die Herstellungskosten vorschreibt (einschließlich des Werteverzehrs des Anlagevermögens), ist unter Geltung des BilMoG die Passivierung "der insgesamt für die Erfüllung der hinter den Rückstellungen stehenden Verpflichtungen aufzuwendenden Vollkosten" geboten.[3]

 

Rz. 19

Die Verpflichtung, Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen, greift, wenn diese sich konkret abzeichnen (sind also nicht immer zwingend zu berücksichtigen). Das ergibt sich aus dem gesetzlich verankerten Zusatz "nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten". Dadurch besteht die Notwendigkeit ausreichend objektiver Hinweise "für den Eintritt künftiger Preis- und Kostensteigerungen. Hierbei dürfte es wohl nicht zulässig sein, externe Ereignisse wie z. B. Gesetzesänderungen, die noch nicht verabschiedet bzw. quasi sicher sind (z. B. rückstellungserhöhende Berücksichtigung möglicher strengerer Umweltauflagen) oder unbekannte Technologien bei den Rückstellungen in der Preis- und Kostensteigerungsberechnung (ebenso wenig wie ggf. in der Preis- und Kostensenkungsberechnung) mit einzubeziehen. Die einfachste Methode, um Preis- und Kostensteigerungen zu prognostizieren, ist die branchenspezifische Trendfortschreibung, die Entwicklungen aus der Vergangenheit in die Zukunft projiziert."[4]

[2] Siehe Begründung des Regierungsentwurfs (Besonderer Teil), Art. 1 (Änderung des HGB), zu Nr. 10 (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).
[3] Weigl/Weber/Costa, BB 2009, S. 1065.
[4] Weigl/Weber/Costa, BB 2009, S. 1063. Vgl. Drinhausen/Ramsauer, DB 2009, S. 50.

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