In Tarifverträgen ist bestimmt, dass beim Tod eines aktiven Arbeitnehmers der Lohn oder das Gehalt noch 3 Monate nach dem Tod an die Hinterbliebenen weitergezahlt wird. Es handelt sich hierbei um einen Erfüllungsrückstand aus dem Arbeitsverhältnis, für den eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten anzusetzen ist sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz.

Die Höhe der Rückstellung hängt ab von der durchschnittlichen Sterberate der aktiven Belegschaft, ihrem Durchschnittslohn und -gehalt, ihrem Durchschnittsalter und ihrem durchschnittlichen Pensionsalter.[1]

 
Praxis-Beispiel

Bemessung der Rückstellung aufgrund der Verhältnisse der Belegschaft

Die X-AG hat 5.000 Mitarbeiter. Die Sterberate beträgt 2 Promille pro Jahr. Durchschnittslohn oder -gehalt einschließlich Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben pro Monat belaufen sich auf 1.600 EUR. Das Durchschnittsalter der Belegschaft ist 37 Jahre, ihr Durchschnittspensionsalter 62 Jahre. Pro Jahr sterben durchschnittlich 10 Mitarbeiter. Die Zahlung an die Hinterbliebenen beträgt daher bei einer Lohn- und Gehaltszahlung für 3 Monate durchschnittlich pro Jahr: 3 × 1.600 EUR × 10 = 48.000 EUR.

Bei einem Durchschnittsalter von 37 Jahren und einem Durchschnittspensionsalter von 62 Jahren erfolgen diese Zahlungen 25 Jahre lang. Bei einem Zins von 6 % beträgt der Rentenbarwert für 25 Jahre 12,7834. Es ergibt sich daher ein Barwert der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 48.000 EUR × 12,7834 = 613.600 EUR. Das ergibt die Gesamtverpflichtung des Unternehmens. Es kann sich nur der jährliche Zuwachs zur Rückstellung gewinnmindernd auswirken. Die Rückstellung ist daher in Höhe der Verpflichtung zum Ende des Geschäfts- oder Wirtschaftsjahres zu bilden und hiervon ist die Rückstellung zum Schluss des Vorjahres abzuziehen. Im Jahr 00 waren die Verhältnisse gleich. Das Unternehmen hatte aber insgesamt 4.500 Arbeitnehmer. 2 Promille hiervon sind 9. Es ist daher von einer Ausgangszahl von 3 x 1.600 EUR x 9 = 43.200 EUR auszugehen. Der Barwert betrug dann zum 31.12.00: 43.200 EUR x 12,7834 = 552.200 EUR. Zum 31.12.01 ist der Unterschied zwischen 613.600 EUR und 552.200 EUR = 61.400 EUR als Zuwachs zur Rückstellung und Aufwand zu buchen.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4808/6475 Zuführung zu Aufwandsrückstellungen 61.400 0965/3074 Rückstellungen für Personalkosten 61.400
[1] Olbrich, WPg 1989, S. 390.

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